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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten
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2 Kann die Entsorgungslogistik nach Absatz 1 nicht organisiert werden, so beauftragt die private Organisation Dritte, welche über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, mit der Durchführung der Entsorgungslogistik im Rahmen der Konzepte des Fachgremiums. Die Beauftragten arbeiten dabei mit dem BAFU, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen und berücksichtigen die bestehenden Logistikkonzepte.
Art. 31 Auditierung
1 Zur Sicherstellung der Einhaltung des Stands der Technik werden bei den Entsorgungsunternehmen und öffentlichen Sammelstellen mindestens alle zwei Jahre technische Auditierungen durchgeführt. Zu diesem Zweck beauftragt die private Organisation unabhängige Dritte, welche über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen.
2 Die Ergebnisse werden dem BAFU sowie den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen zur Unterstützung des Vollzugs zur Verfügung gestellt.
3 Eine Zusammenfassung der Ergebnisse werden den Branchenorganisationen nach Artikel 11 unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses auf deren Verlangen zur Verfügung gestellt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 32 Vollzug
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
Art. 33 Vollzugshilfe des BAFU
Das BAFU erstellt zur Anwendung dieser Verordnung eine Vollzugshilfe, insbesondere zum Stand der Technik der Geräteentsorgung. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Bundesstellen, den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen und berücksichtigt entsprechende internationale Regulierungen, Branchenvereinbarungen und Labels.
Art. 34 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 35 Übergangsbestimmungen
1 Rücknahmepflichtige, welche vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 die Entsorgung der Geräte nicht durch finanzielle Beiträge an ein privates Finanzierungssystem sicherstellen, müssen: