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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten
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Art. 21 Aufgaben der privaten Organisation
1 Die private Organisation erhebt und verwaltet die Gebühr und erfüllt ihre weiteren Verpflichtungen nach dieser Verordnung. Sie sorgt dafür, dass die Gebühr ausschliesslich für Tätigkeiten nach Artikel 15 verwendet wird.
2 Sie veröffentlicht nach Vorgaben des BAFU jährlich bis am 30. Juni einen technischen Fachbericht. Dieser enthält insbesondere:
a. Informationen über die Material- und Stoffflüsse der im Vorjahr in der Schweiz zurückgenommenen Geräte und Bestandteile und ihrer Entsorgung;
b. Informationen zu weiteren Tätigkeiten in Bezug auf die Entsorgung von Geräten, einschliesslich die Verbesserung der Rückgewinnung von verwertbaren Stoffen.
3 Die private Organisation beauftragt auf Weisung des BAFU Dritte, welche über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um:
a. den Stand der Technik zu erheben und zu überprüfen;
b. das Konzept der technischen Auditierungen (Art. 31) und dessen Begleitung zu erstellen;
c. die notwendigen Daten zu erheben und Material- und Stoffflussbilanzen nach Artikel 29 zu erstellen.
Art. 22 Aufsicht über die private Organisation
1 Das BAFU beaufsichtigt die private Organisation. Es kann der privaten Organisation Weisungen erteilen, insbesondere zur Verwendung der Gebühr.
2 Die private Organisation muss dem BAFU die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.
3 Sie muss dem BAFU quartalsweise über den Gang der Geschäfte, die Einnahmen und die Ausgaben Bericht erstatten und ihm jährlich bis zum 30. Juni einen Jahresgeschäftsbericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Der Jahresgeschäftsbericht muss Auskunft geben über:
a. die Jahresrechnung und den Revisionsbericht der mit der Revision betrauten unabhängigen Dritten;
b. das Gesamtgewicht der im Vorjahr in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Geräte und die Höhe der eingenommenen Gebühren;
c. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr, aufgeschlüsselt nach:
1. den verschiedenen Entsorgungstätigkeiten (Sammlung, Beförderung, Behandlung),
2. den Informationstätigkeiten, den Rückerstattungen von Gebühren,