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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten
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f. über genügend Eigenmittel für die Deckung der gesamten Entsorgungskosten für ein Jahr verfügt.
2 Die Befreiung gilt jeweils für höchstens fünf Jahre. Die Herstellerinnen und Hersteller müssen ihr Gesuch durch ihre Branchenorganisation bis zum 31. März einreichen lassen. Das BAFU entscheidet bis zum 30. September des Vorjahres über eine Befreiung für das Folgejahr.
3 Die Branchenorganisation der von der Gebührenpflicht befreiten Herstellerinnen und Hersteller muss der privaten Organisation jährlich bis zum 30. Juni unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses einen Jahresgeschäftsbericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Hinsichtlich des Inhalts des Jahresgeschäftsberichts gelten Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a, b, d und e sinngemäss.
4 Werden Herstellerinnen und Hersteller von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 befreit, sind diese von den Vorgaben der Artikel 12 und 14-18, den Bestimmungen im 4. Abschnitt sowie von Artikel 30 ausgenommen.
Art. 12 Höhe der Gebühr
1 Die Gebühr ist pro Gerät und pro separat in Verkehr gebrachten Bestandteil einmalig zu bezahlen. Sie beträgt:
a. mindestens 0,01 und höchstens 7 Franken ohne Mehrwertsteuer je Kilogramm Gerät;
b. ausnahmsweise bis zu 40 Franken, wenn die Entsorgungskosten aufgrund des Schadstoffgehalts oder der gefährlichen Eigenschaften der Geräte höher als üblich sind.
2 Geräte und separat in Verkehr gebrachte Bestandteile, bei denen keine Entsorgungskosten anfallen, müssen von der Gebühr ausgenommen werden.
3Das UVEK legt die Höhe der Gebühr aufgrund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 15 fest und überprüft sie periodisch. Es berücksichtigt dabei die Stellungnahme des BAFU nach Artikel 26 Absatz 3 sowie die Empfehlungen des Fachgremiums nach Artikel 24 und legt die Grundlagen für die Berechnung der Höhe der Gebühr offen.
Art. 13 Meldepflicht
1 Gebührenpflichtige müssen die Menge und das Gesamtgewicht der von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte und separat in Verkehr gebrachten Bestandteile der privaten Organisation nach Artikel 19 nach deren Vorgaben melden. Die Meldung erfolgt monatlich, soweit die private Organisation mit den Gebührenpflichtigen kein anderes zeitliches Intervall vereinbart.
2 Herstellerinnen und Hersteller, die nach Artikel 11 von der Gebührenpflicht befreit sind, müssen der privaten Organisation nach Artikel 19 jährlich bis