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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten

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zum 31. März die Menge und Art der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Geräte und Bestandteile mit Angabe der Typen melden.

3 Die private Organisation stellt für die Meldungen Formulare in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung. Sie leitet dem BAFU die eingegangenen Meldungen nach dessen Vorgaben weiter.

Art. 14 Erhebung der Gebühr

1 Die private Organisation nach Artikel 19 stellt den Gebührenpflichtigen die Gebühr in Rechnung. Die Gebühr wird fällig mit Eintreffen der Rechnung bei den Gebührenpflichtigen oder, bei bestrittener Rechnung, mit Rechtskraft der Gebührenverfügung nach Artikel 18 Absatz 2.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die private Organisation einen Vergütungszins gewähren.

3 Die Gebühr wird auf vom BAFU bezeichnete Konten des Bundes einbezahlt.

4 Das BAFU kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der Gebühren bei der Einfuhr von Geräten vereinbaren. In diesem Fall gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung.

5 Die Eidgenössische Zollverwaltung darf der privaten Organisation nach Artikel 19 die Daten der Zollanmeldungen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Geräten mitteilen. Die private Organisation darf diese Daten ausschliesslich zum Zweck der Erhebung und Verwendung der Gebühr und in anonymisierter Form für die Erstellung von Statistiken (Art. 21 Abs. 2) benutzen.

Art. 15 Verwendung der Gebühr

Die Gebühr darf ausschliesslich für die Finanzierung folgender Tätigkeiten verwendet werden:

a. die Entsorgung von Geräten und Bestandteilen;

b. die Aufwendungen für die Organisation der Entsorgungslogistik nach Artikel 30;

c. die Information und die Durchführung der vom BAFU genehmigten Studien, insbesondere zur Förderung der Sammlung, der Wiederverwendung und der Verwertung von Geräten, wobei für diese Informationstätigkeiten höchstens 5 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwendet werden dürfen;

d. die Rückerstattung von Gebühren (Art. 17);

e. die Finanzierung ihrer eigenen Tätigkeiten gestützt auf diese Verordnung;