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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten

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f. den organisatorischen Aufwand für die Sitzungen des Fachgremiums und des Sekretariats (Art. 28);

g. den Aufwand des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung;

h. die Erhebung des Stands der Technik, die Erstellung des Konzepts der technischen Auditierungen sowie die Erstellung von Material- und Stoffflussbilanzen (Art. 21 Abs. 3);

i. die Durchführung von technischen Auditierungen (Art. 31);

j. die Erstellung von Informationen und Fachberichten betreffend die Entsorgung von Geräten (Art. 21 Abs. 2);

k. den Aufwand der Eidgenössischen Zollverwaltung für die Erhebung von Gebühren.

Art. 16 Zahlungsvoraussetzungen

1 Die Entsorgungsunternehmen, die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen, Transporteure sowie sonstige Dritte, welche Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 15 Buchstaben a und b beanspruchen, müssen der privaten Organisation nach deren Vorgaben bis zum 31. März des auf die Tätigkeiten folgenden Jahres ihre begründeten Gesuche einreichen.

2 Die private Organisation veranlasst Zahlungen nach Artikel 15 Buchstaben a und b nur, soweit die Tätigkeiten umweltverträglich und nach dem Stand der Technik sowie wirtschaftlich ausgeführt wurden. Sie kann die zur Prüfung dieser Voraussetzungen notwendigen Massnahmen treffen.

3 Die private Organisation veranlasst Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 15 Buchstaben a und b nur im Rahmen der verfügbaren Mittel und erst nach Deckung der Kosten nach Artikel 15 Buchstabe e.

Art. 17 Rückerstattung

1 Wer Geräte, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

2 Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 25 Franken, so wird die Gebühr nicht ausbezahlt.

3 Gesuche um Rückerstattung der Gebühr können bei der privaten Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres gestellt werden.

Art. 18 Verfahren

1 Die private Organisation nach Artikel 19 erlässt auf Gesuch hin eine Verfügung über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach Artikel 12 Absatz 2. Die Verfügung ist vorgängig dem BAFU zur Genehmigung vorzulegen.