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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten

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2 Für fest installierte Geräte in Bauten, Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen gilt die Verordnung nur, wenn deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich und deren stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik sinnvoll ist.

3 Für Geräte, die ausschliesslich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, gelten nur die Vorschriften über die Entsorgung nach Artikel 9 sowie die Bestimmungen über die Meldepflichten nach Artikel 13 und Artikel 29.

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt die konkreten Geräte und Bestandteile nach den Absätzen 1 – 3.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Geräte: elektrische und elektronische Geräte, die zu ihrem ordnungsgemässen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind;

b. Bestandteile: elektrische und elektronische Teile von Geräten, die für den Betrieb der Geräte unabdingbar sind;

c. Herstellerinnen und Hersteller: natürliche oder juristische Personen, die Geräte beruflich oder gewerblich herstellen oder zur gewerblichen Abgabe einführen;

d. Händlerinnen und Händler: natürliche oder juristische Personen, die Geräte in der Schweiz beziehen und sie gewerblich abgeben;

e. Detailhändlerinnen und -händler: Händlerinnen und Händler, die Geräte nur an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben;

f. öffentliche Sammelstellen: vom Gemeinwesen oder von Privaten im Auftrag des Gemeinwesens betriebene Sammelstellen und Sammelanlässe;

g. Entsorgungsunternehmen: Unternehmen, die Geräte und Bestandteile zur Entsorgung entgegennehmen, ausgenommen öffentliche Sammelstellen, Transporteure und Rücknahmepflichtige;

h. Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:

1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und