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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten
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2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.
2. Abschnitt: Information, Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung
Art. 4 Kennzeichnungs- und Informationspflicht
1 Herstellerinnen und Hersteller müssen sicherstellen, dass auf den Geräten als Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung das folgende Symbol sichtbar, erkennbar und dauerhaft angebracht ist:
2 Herstellerinnen und Hersteller haben die Möglichkeit, statt der Anbringung des Symbols auf den Geräten nach Absatz 1, das Symbol sowohl auf der Verpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung des Gerätes aufzudrucken.
3 Rücknahmepflichtige müssen in ihren Verkaufsstellen auf die kostenlose Rücknahme und die Entsorgung von Geräten und Bestandteilen hinweisen.
Art. 5 Rückgabepflicht
Wer sich eines Gerätes oder eines Bestandteils entledigen will, muss dieses einer Händlerin oder einem Händler, einer Herstellerin oder einem Hersteller oder einem Entsorgungsunternehmen zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an öffentliche Sammelstellen, welche diese Dienstleistung für Geräte oder deren Bestandteile anbieten.
Art. 6 Rücknahmepflicht
1 Herstellerinnen und Hersteller müssen Geräte und deren Bestandteile der von ihnen hergestellten oder eingeführten Marken kostenlos zurücknehmen.
2 Händlerinnen und Händler müssen Geräte und deren Bestandteile, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen.
3 Detailhändlerinnen und -händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, müssen Geräte und deren Bestandteile, die sie im Sortiment führen, in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten kostenlos zurücknehmen.