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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten
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3. den übrigen eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags des BAFU,
4. dem Aufwand des BAFU, und
5. der Bildung von Reserven;
d. das Gesamtgewicht der Geräte, für deren Beförderung oder Behandlung Entschädigungen nach Artikel 15 Buchstabe b geleistet wurden;
e. ein Verzeichnis der gebührenpflichtigen Herstellerinnen und Hersteller;
f. den Aufwand und ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Fachgremium.
4 Die private Organisation veröffentlicht den Bericht nach der Genehmigung des BAFU.
Art. 23 Zusammensetzung des Fachgremiums
1 Das Fachgremium besteht aus:
a. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände von Entsorgungsunternehmen, der Herstellerinnen und Hersteller, der Händlerinnen und Händler sowie der Detailhändlerinnen und Detailhändler.
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone, der Verbände der Transporteure, der Gemeinden und des Konsumentenschutzes.
2 Die Verbände sind verantwortlich, ihre Vertreterinnen oder Vertreter jeweils für ein Jahr zu bestimmen. Die kantonale Vertretung wechselt jährlich und unter angemessener Berücksichtigung der Sprachregionen.
3 Das BAFU kann über Absatz 1 hinaus höchstens zusätzliche drei Vertreterinnen oder Vertreter betroffener Akteure als Mitglieder bestimmen.
Art. 24 Aufgaben des Fachgremiums
1 Das Fachgremium gibt dem BAFU begründete Empfehlungen über:
a. die Befreiung von der Gebührenpflicht bei eingereichten Gesuchen nach Artikel 11;
b. die Höhe der Gebühr für die jeweiligen Gerätearten;
c. die Rahmenbedingungen für die Entschädigungsbeträge der einzelnen Entsorgungstätigkeiten nach Artikel 15;
d. ein Modell zum Ausgleich von Preisschwankungen, welche sich insbesondere aus den Erlösen der zurückgewonnenen Wertstoffe ergeben;