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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten
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c. stofflich verwertbare Bestandteile wie Eisen, Basis- und Edelmetalle sowie Kunststoffe und Gläser entsprechend verwertet werden;
d. seltene Technologiemetalle wie Indium, Gallium, Germanium, Neodym und Tantal, zurückgewonnen werden, wenn es dafür entsprechende Verfahren oder Anlagen gibt;
e. nicht stofflich verwertbare Bestandteile wie schadstoffbelastete Kunststoffe und Gläser thermisch verwertet oder thermisch beseitigt oder letztlich abgelagert werden.
2 Soweit es für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 notwendig ist, sorgen die Entsorgungspflichtigen dafür, dass einzelne Gerätearten getrennt von anderen gesammelt und zwischengelagert werden.
3. Abschnitt: Finanzierung der Entsorgung
Art. 10 Gebührenpflicht
Herstellerinnen und Hersteller müssen der vom BAFU beauftragten privaten Organisation nach Artikel 19 für die in Verkehr gebrachten Geräte und die separat in Verkehr gebrachten Bestandteile eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
Art. 11 Befreiung von der Gebührenpflicht
1 Das BAFU befreit Herstellerinnen und Hersteller von Geräten und Bestandteilen auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht, wenn deren Branchenorganisation:
a. mit den betroffenen Entsorgungsunternehmen, Transporteuren und den öffentlichen Sammelstellen eine Branchenlösung abgeschlossen hat;
b. die umweltverträgliche Entsorgung der Geräte und Bestandteile und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleistet;
c. kostendeckende Entschädigungsbeträge an die Entsorgungsunternehmen, Transporteure und die öffentlichen Sammelstellen für die Entsorgung der Geräte und Bestandteile sicherstellt;
d. Informationen zur Förderung der Sammlung, der Wiederverwendung und der Verwertung von Geräten finanziert und bereitstellt;
e. einen angemessenen Beitrag an die Kosten leistet, welche für die Befreiung von der Gebührenpflicht, die Aufgaben der privaten Organisation nach Artikel 21 Absätze 2 und 3, die Auditierungen nach Artikel 31 und die Meldepflichten nach Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 29 entstehen; und