Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten

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eines Lastenausgleichs entscheiden können. Da der Bund aber eine umfassende Regelungskompetenz hat, wird mit der Vorlage der Kompetenzbereich der Kantone nicht tangiert.

FLG-Fonds: Die Regelungskompetenzen der Kantone bei der Ausgestaltung der Familienzulagen in der Landwirtschaft werden durch die Aufhebung des Fonds nicht berührt; die finanziellen Zuständigkeiten werden gestärkt.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Lastenausgleich: Die neue Bestimmung zu dem Lastenausgleich ist nicht unmittelbar anwendbar. Die für die Umsetzung notwendige Delegationsnorm ist bereits im geltenden Gesetz vorhanden (Art. 27 Abs. 1 FamZG), weshalb es keiner Ergänzung bedarf.

FLG-Fonds: Die Übergangsbestimmung im FLG ist unmittelbar anwendbar. Auf Verordnungsstufe braucht es keine Anpassungen.

6.7 Datenschutz

Für die Umsetzung der Vorlage sind weder die Bearbeitung von Personendaten noch andere Massnahmen nötig, die Auswirkungen auf den Datenschutz haben könnten.