Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten
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Voller Lastenausgleich
Bei einem vollen Lastenausgleich werden die unterschiedlichen Beitragssätze aller in einem Kanton tätigen FAK ausgeglichen. Der volle Lastenausgleich kann mittels zwei verschiedenen Systemen erzielt werden:
- Einheitlicher Beitragssatz für die Finanzierung der Familienzulagen: Ein voller Lastenausgleich wird erreicht, wenn die kantonale Gesetzgebung den FAK die Anwendung eines einheitlichen Beitragssatzes für die Finanzierung der Familienleistungen vorschreibt. In diesem Fall erheben die Familienausgleichskassen die Beiträge, leiten die Beiträge an eine vom Kanton bezeichnete Stelle (i. d. R. an einen Fonds) weiter und erhalten anschliessend von dieser Stelle die zur Auszahlung der Leistungen benötigten Mittel. In Bezug auf die Verwaltungskosten bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder legen die Familienausgleichskassen für die Deckung der Verwaltungskosten selber einen Beitragssatz fest oder die Kantone schreiben einen einheitlichen Beitragssatz vor, in dem auch die Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen enthalten sind.
- Ausgleich des Risikosatzes: Die Differenz zwischen den individuell festgelegten Beitragssätzen der FAK (d. h. Risikosatz) und dem im jeweiligen Kanton durchschnittlich erforderlichen Satz zur Finanzierung aller im Kanton ausgerichteten Familienzulagen wird ausgeglichen. In der Regel wird beim vollen Lastenausgleich die Höhe der Ausgleichszahlungen dadurch ermittelt, dass die ausgerichteten Zulagen und das AHV-pflichtige Einkommen in das Verhältnis zueinander gesetzt werden. Dabei wird einerseits das Verhältnis für den ganzen Kanton und anderseits das Verhältnis für die einzelne im Kanton tätige FAK berechnet, was den kantonalen Risikosatz sowie den individuellen Risikosatz der FAK ergibt. Gestützt darauf wird ermittelt, wie viel die einzelne FAK an Ausgleichszahlungen erhält oder wie viel sie an Ausgleichszahlungen leisten muss (vgl. Abbildung 2).
Abbildung 2: Berechnung des Ausgleichs des Risikosatzes
Schritt Nr. 1: Berechnung des kantonalen Beitragssatzes
(Total Familienzulagen aller FAK im Kanton * 100) / Total Einkommenssummen aller FAK im Kanton = durchschnittlicher kantonaler Beitragssatz
Schritt Nr. 2: Berechnung des Risikosatzes der FAK
(Total Familienzulagen der FAK * 100) / Total Einkommenssummen der einzelnen FAK im Kanton = Risikosatz FAK
Schritt Nr. 3: Berechnung der Ausgleichzahlung der einzelnen FAK
Total Einkommenssummen einzelne FAK im Kanton * (durchschnittlicher kantonaler Beitragssatz – Risikosatz FAK) = Höhe der Ausgleichszahlung der einzelnen FAK
Wird der Lastenausgleich mittels Ausgleich des Risikosatzes vorgenommen, führt dies nicht automatisch zu vollständig einheitlichen Beitragssätzen in einem Kanton, da Verwaltungskosten, Schwankungsreserven sowie ein allfälliger Vermögensertrag bzw. Vermögensverzehr der FAK nicht in die Berechnung des Risikosatzes einfliessen.
Teilweiser Lastenausgleich
Beim teilweisen Lastenausgleich wird nur ein Teil des Risikosatzes der einzelnen FAK ausgeglichen. Dies bedeutet, dass die Ausgleichszahlung begrenzt ist. Dabei kommen verschiedene Systeme zur Anwendung. Der Ausgleich kann z.B. durch die maximale Höhe der Ausgleichszahlung oder das Vermögen der einzelnen Familienausgleichskassen begrenzt werden.
1.3 Übersicht über die Ausgestaltung der kantonalen Lastenausgleichssysteme Voller Lastenausgleich
Elf Kantone führen einen vollen Lastenausgleich für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende durch (vgl. Abbildung 3). Dabei gilt im Kanton Genf im Vergleich zu den anderen Kantonen mit einem vollen Lastenausgleich ein einheitlicher Beitragssatz sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbstständigerwerbende. Die Kantone Uri, Solothurn und Schaffhausen kennen nur einen Lastenausgleich für Arbeitnehmende. In diesen Kantonen findet für die Selbstständigerwerbenden kein Lastenausgleich statt.