Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten
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zum Ausgleich leisten, würden die Beiträge ansteigen (oder die Reserven ihrer FAK sinken), umgekehrt würden die Beiträge von Betrieben, die FAK angeschlossen sind, die vom Ausgleich profitieren, sinken (oder die Reserven der FAK ansteigen).
Gesamtschweizerisch gesehen wären die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Lastenausgleichs vernachlässigbar. Die Anzahl betroffener Kantone ist begrenzt und die Summe des Lastenausgleichs (schätzungswiese rund 85 Mio. Fr.) bezogen auf das Bruttoinlandprodukt (BIP) fällt kaum ins Gewicht. Mit dem Lastenausgleich soll innerhalb eines betroffenen Kantons eine unter allen Betrieben ausgewogene Verteilung der Lasten erzielt werden. Die gegenwärtigen Differenzen bei den Beitragssätzen belohnen nicht die FAK mit der effizientesten Verwaltung, sondern jene mit den günstigsten Risiken. Die mit dem Lastenausgleichsmechanismus angestrebte Angleichung der Beitragssätze stellt somit die liberalen Wirtschaftsgrundsätze der Schweiz nicht in Frage. Hinzu kommt, dass dies kaum Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation der Betriebe innerhalb einer Branche hat, da die Betriebe, deren FAK-Beiträge ansteigen beziehungsweise sinken würden, meist in der gleichen Branche tätig sind. Dadurch verringert sich der ohnehin schwache Wettbewerbseffekt, den die unterschiedlichen FAK-Beitragssätze bewirken könnten. Somit sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen in den direkt betroffenen Kantonen gering. Kantone, die kürzlich einen vollen Lastenausgleich zwischen den FAK eingeführt haben, konnten keine negativen wirtschaftlichen Folgen feststellen.
Auch der laufende Verwaltungsaufwand der Betriebe erhöht sich durch den Lastenausgleich nicht. In den betroffenen Kantonen müssen die Betriebe einzig allenfalls die neuen FAK-Beitragssätze35 in ihr Lohnsystem übertragen. Errichtet eine Verbandsausgleichskasse nach Wegfall der ungünstigen Risiken in allen Kantonen eine FAK, so können die angeschlossenen Betriebe mit einer einzigen FAK die Familienzulagen abrechnen, was für diese eine administrative Entlastung zur Folge hat.
FLG-Fonds: Die Auflösung des FLG-Fonds hat keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen.
5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Änderungen der vorliegenden Vorlage sind zu gering, als dass sie sich in der schweizerischen Gesellschaft bemerkbar machen würden.
5.6 Auswirkungen auf die Umwelt
Die vorliegende Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegende Vorlage stützt sich auf Artikel 116 Absatz 2 Bundesverfassung36 (BV), welcher dem Bund die Befugnis zum Erlass von umfassenden Vorschriften über die Familienzulagen gibt.37
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
6.2.1 EU-Recht
Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil.38 Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze
35 Gemäss der Studie «Regulierungs-Checkups im Bereich Familienzulagen» (vgl. weiter oben) wird diese Anpassung, hochgerechnet auf die gesamte Schweiz, Kosten in der Höhe von unter einer Million Franken verursachen.
36 SR 101
37 Vgl. Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Einleitung Rz. 18
38 Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt.