Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten
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FLG-Fonds:
Die Finanzierung von Familienzulagen in der Landwirtschaft ist in den Artikeln 18 ff. des FLG geregelt. Artikel 20 Absatz 1 FLG sieht die Bildung einer Rückstellung für das System der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende und selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte vor. Diese Rückstellung wird in der Bundesbilanz mit einer Spezialfinanzierung («Schattenrechnung») nach Artikel 53 Finanzhaushaltgesetz abgebildet. Deren Saldo beträgt konstant 32,4 Millionen Franken. Die Rückstellung mit der Zweckbindung wurde mit einem Teil des Kapitals des ehemaligen Fonds für Familienschutz geschaffen. Dieser Fonds wurde ursprünglich vom Bund, den Kantonen und der Wirtschaft finanziert. Aus der Rückstellung wiederum wurde mit Inkrafttreten des FLG im Jahr 1953 die Spezialfinanzierung bzw. der Fonds «Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern» (Fonds Familienzulagen Landwirtschaft oder FLG-Fonds) geschaffen. Die Zinserträge aus diesem Fonds (Art. 20 Abs. 2 FLG) werden verwendet, um die von den Kantonen zu entrichtenden Beiträge zur Finanzierung von Familienzulagen in der Landwirtschaft zu reduzieren (Art. 21 Abs. 2 FLG). Gestützt auf das Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 wird der Zinsertrag seit 2018 nach marktüblichen Kriterien festgelegt. Dem Fonds kommt heute keine wesentliche Funktion mehr zu; insbesondere gibt es keinen Grund, weshalb der Bund Mittel verwalten soll, an denen die Kantone zu 100 Prozent wirtschaftlich berechtigt sind. Deshalb soll die gesetzlich vorgesehene Rückstellung aufgelöst werden. Die Aufhebung vereinfacht die Finanzströme zwischen Bund und Kantonen. Sie hat jedoch keine Auswirkungen auf die Leistungsempfänger.
Die Mittel der Rückstellung beziehungsweise das Kapital des FLG-Fonds soll innert zwei Jahren an die Kantone ausbezahlt werden, da der Zweck des Fonds darin besteht, den Anteil der Ausgaben herabzusetzen, für die die Kantone aufkommen müssen. Der Anteil jedes Kantons soll im Verhältnis zu den im Kanton in den letzten 5 Jahre gezahlten Familienzulagen in der Landwirtschaft berechnet werden. Dieses Vorgehen soll in einer Übergangsbestimmung im FLG geregelt werden.