Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten
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Die Vorlage wurde in die Ziele des Bundesrates 2020 aufgenommen.28
Die vorliegende Vorlage hat keine direkten Zusammenhänge zu nationalen Strategien des Bundesrates.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit dieser Vorlage soll der folgende parlamentarische Vorstoss zur Abschreibung beantragt werden:
Motion Baumann vom 28. September 2017 „Familienzulagen. Für eine faire Lastenverteilung“ (17.3860).
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht29
Das EU-Recht sieht keine Bestimmungen zur vorliegenden Frage vor.
Jeder Staat hat bezüglich Familienleistungen eigene Regelungen. In den europäischen Staaten werden die Familienleistungen auf unterschiedliche Art finanziert. Am häufigsten ist die Finanzierung mit Steuereinnahmen. Deshalb kann die Frage des Lastenausgleichs und der Auflösung des FLG-Fonds nicht mit den Regelungen in den EU-/EFTA-Staaten verglichen werden.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Lastenausgleich
Die Vorlage verpflichtet die Kantone, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einen vollen Lastenausgleich für die Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einzuführen. Ein voller Lastenausgleich kann entweder mit Differenzzahlungen zum kantonalen Risikosatz oder mit der Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes erfolgen, der für alle im jeweiligen Kanton tätigen FAK Gültigkeit hat.30 Im Lastenausgleich sollen nur die Zulagen berücksichtigt werden, die gestützt auf das FamZG ausgerichtet werden. Freiwillige höhere oder zusätzliche Zulagen können nicht in den Lastenausgleich einbezogen werden, weil sie nicht Teil der Solidargemeinschaft im Rahmen des FamZG und des darauf beruhenden kantonalen Rechts sind.31
Im Rahmen dieser Vorgabe sind die Kantone frei, ob sie einen gemeinsamen oder separaten Lastenausgleich für Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einführen wollen. Sie bestimmen, ob eine kantonale Stelle die Ausgleichszahlungen berechnet, in Rechnung stellt und die Zahlungen verwaltet oder ob der Lastenausgleich über einen Fonds erfolgt. Sie legen zudem die Fälligkeit der Ausgleichszahlungen sowie die Mahn- und Verzugszinsordnung fest.
3.1.2 FLG-Fonds
Die Vorlage sieht vor, dass der Bund den FLG-Fonds aus der gesetzlich vorgesehenen Rückstellung für Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende auflöst und dessen Saldo von 32,4 Millionen Franken innert zwei Jahren an die Kantone ausbezahlt. Das Fondskapital soll im Verhältnis zu den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten der Änderung des FLG ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft ausbezahlt werden. Die Rückstellung entstand zwar ursprünglich aus Beiträgen von Bund, Kantonen und Wirtschaft. Da die Zinsen des FLG-Fonds jeweils vollumfänglich den Kantonen zugutekamen (2017: 1,3 Mio. Fr.), erscheint es aber sachgerecht, das Kapital ausschliesslich an die Kantone zu verteilen.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Lastenausgleich: Grundsätzlich ergeben sich aus der Einführung eines vollen Lastenausgleichs keine Mehrkosten. Die Kosten für die Finanzierung der Zulagen werden lediglich ausgeglichen. Die Kosten, die für die Durchführung eines Lastenausgleichs aufgewendet werden müssen, dürften minim sein und von der Ausgestaltung des jeweiligen kantonalen Lastenausgleichssystems abhängen.
FLG-Fonds: Mit der Auflösung des FLG-Fonds werden die Finanzströme zwischen Bund und Kantonen zur Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft vereinfacht. Zudem wirft der Fonds seit zwei Jahren
28 Ziele des Bundesrates 2020, Band II, Eidgenössisches Departement des Innern, Ziel 3; abrufbar unter www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Jahresziele.
29 Was die Vereinbarkeit der vorliegenden Vorlage mit den internationalen Verpflichtungen anbelangt, s. Ziff. 5.2
30 Vgl. Ziffer 1.2
31 Vgl. BGE 135 V 172 E. 6.3.2.