Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten
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keine Zinsen mehr ab, und erfüllt daher seinen Zweck (Herabsetzung der Kantonsbeiträge) nicht mehr. Vor diesem Hintergrund sind gemäss EFK auch die Administrativkosten zur Führung der Spezialfinanzierung nicht mehr gerechtfertigt.
3.3 Umsetzungsfragen
Die Bestimmung zum Lastenausgleich bedarf Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe. Es ist festzulegen, was als voller Lastenausgleich gilt.
Die Auszahlung des Saldos des FLG-Fonds an die Kantone bedarf eines entsprechenden Subventionskredits. Dieser wird den Eidgenössischen Räten nach Verabschiedung der gesetzlichen Grundlagen im Rahmen eines Voranschlags oder seiner Nachträge unterbreitet werden.
4 Erläuterung zu einzelnen Artikeln
4.1 FamZG Art. 17 Kompetenzen der Kantone Abs. 2 Bst. k
Die Bestimmung verpflichtet die Kantone, einen vollen Lastenausgleich für die Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende einzuführen.
In der Bestimmung wird nicht explizit erwähnt, dass sich der Lastenausgleich auf die Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende bezieht, da dies bereits aus der Systematik des Bundesgesetzes hervorgeht. Im 3. Kapitel regelt das FamZG die von ihm vorgesehenen Familienzulagenordnungen: Es sind dies im 1. Abschnitt jene der Erwerbstätigen in nichtlandwirtschaftlichen Berufen (Art. 11 bis 17), im 2. Abschnitt jene der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft (Art. 18) und im 3. Abschnitt jene der Nichterwerbstätigen (Art. 19 bis 21). Die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k FamZG vorgesehene Verpflichtung der Kantone zur Einführung eines vollen Lastenausgleichs bezieht sich auf den 1. Abschnitt. Dieser Abschnitt umfasst in seinem Titel ausdrücklich Erwerbstätige nichtlandwirtschaftlicher Berufe, d. h. Arbeitnehmende als auch Selbstständigerwerbende (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 FamZG). Nicht zulässig ist somit der Einbezug der Familienzulagen für Nichterwerbstätige in den Lastenausgleich. Dies geht im Übrigen auch aus den Finanzierungsvorschriften hervor (Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 FamZG).
Es gibt keine allgemeingültige Definition, was als voller Lastenausgleich gilt. Ein voller Lastenausgleich kann entweder mit einer nachträglich vorgenommenen Ausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zum durchschnittlichen kantonalen Beitragssatz erfolgen oder mittels Festlegung eines einheitlichen Beitragssatzes für alle im Kanton tätigen FAK.32 In den Ausführungsbestimmungen muss deshalb präzisiert werden, was als voller Lastenausgleich gilt.
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 FamZG können die Kantone höhere Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Auf diese Zulagen finden die Bestimmungen des FamZG Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 FamZG). Diese Zulagen müssen im Lastenausgleich berücksichtigt werden.
Andere als die genannten Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FamZG). Es ist zum Beispiel möglich, dass eine FAK eine Zulage auszahlt, die höher ist als der kantonale Ansatz. In diesem Fall gilt die Differenz zum kantonalen Ansatz nicht als Zulage nach FamZG. Beträgt die Kinderzulage bspw. im einem Kanton 220 Franken pro Monat und die FAK zahlt 250 Franken pro Monat aus, so darf die Differenz von 30 Franken nicht im Lastenausgleich berücksichtigt werden. Die FAK muss daher für die Zulagen nach FamZG sowie für die zusätzlichen freiwilligen Leistungen separate Rechnungen führen.
Artikel 16 Absatz 3 FamZG überlässt es den Kantonen zu bestimmen, ob innerhalb einer FAK auf den AHVpflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss. Bei einem gemeinsamen Lastenausgleich für Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende hätte Artikel 16 Absatz 3 FamZG keine eigenständige Bedeutung mehr. Zwölf Kantone33 schreiben vor, dass für die Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende der gleiche Beitragssatz anzuwenden ist. In den übrigen Kantonen muss kein gleicher Beitragssatz angewendet werden. Diese Wahlmöglichkeit hat der Bundesgesetzgeber den Kantonen anläss-
32 Vgl. Ziffer 1.2
33 Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Graubünden, Neuenburg, Genf und Jura.