Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Vorentwurf und erläuternder Bericht zur Änderung des Familienzulagengesetzes

1 Ausgangslage

1.1 Überblick über das System der Familienzulagen

Einleitend wird ein kurzer Überblick über das System der Familienzulagen gegeben. Dabei werden insbesondere auch spezifische Merkmale des Familienzulagensystems hervorgehoben, die für das Verständnis dieses Berichts von Bedeutung sind.

Seit dem 1. Januar 2009 ist das Familienzulagengesetz vom 24. März 20061 (FamZG) in Kraft. Neben diesem Gesetz existiert auf Bundesebene zudem das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) als Spezialgesetz für in der Landwirtschaft tätige Personen. Das FamZG macht den kantonalen Familienzulagengesetzen in wichtigen Bereichen Vorgaben. Es legt Mindestbeträge für die Kinder- und Ausbildungszulagen fest und vereinheitlicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen. Es regelt die Arten von Familienzulagen, den Kreis der Anspruchsberechtigten, den Beginn und das Ende des Anspruchs, die Altersgrenzen, die Koordination mit anderen Sozialversicherungen sowie das Verfahren. Die Kantone regeln innerhalb des vom FamZG vorgegebenen Rahmens die Aufsicht, die Finanzierung und die Organisation. Sie können höhere Ansätze als die bundesrechtlich vorgeschriebenen Mindestansätze festlegen sowie zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen.3 Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat und Kind, die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken. Die Leistungen nach FLG entsprechen den Mindestleistungen nach FamZG (die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen liegen im Berggebiet 20 Franken höher). Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat.

Zweck der Familienzulagen

Die Familienzulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der finanziellen Belastung durch ein oder mehrere Kinder.4 Heute ist unbestritten, dass kinderbedingte Mehrkosten zu den anerkannten sozialen Risiken gehören.5

Anspruchsberechtigte Personen

Gemäss FamZG haben Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige mit einem bescheidenen Einkommen Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder (und unter gewissen Voraussetzungen auch für Stief-, Pflege- und Grosskinder). Es werden – auch bei einer Teilzeitbeschäftigung – nur ganze Zulagen ausgerichtet.

Anspruchsberechtigt nach dem FLG sind selbständige Landwirtinnen und Landwirte, landwirtschaftliche Arbeitnehmende, Älplerinnen und Älpler sowie Berufsfischerinnen und Berufsfischer.

Als Arbeitnehmende im Sinne des FamZG gelten diejenigen Arbeitnehmenden, die in der AHV obligatorisch versichert sind, von einem dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden und einen AHVpflichtigen Lohn von mindestens 7110 Franken pro Jahr bzw. 592 Franken pro Monat6 erzielen. Der Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Von diesem Grundsatz wird aus sozialpolitischen Gründen in gewissen Fällen abgewichen. Nach Eintritt einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung, nach dem Tod sowie bei einem unbezahlten Urlaub werden die Zulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.7 Ebenso bleibt der Anspruch auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch während eines Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen und während eines Jugendurlaubs8 bestehen.

1 SR 836.2

2 SR 836.1

3 Artikel 3 Absatz 2, Artikel 16 und 17 FamZG

4 Artikel 2 FamZG

5 Vgl. Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Einleitung Rz. 1 f.

6 Stand 2020

7 Artikel 10 der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV, SR 836.21)

8 Jugendurlaub im Sinne von Artikel 329e Absatz 1 Obligationenrecht