Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten

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Schwankungsreserven

Die Familienausgleichskassen sind nach Artikel 15 Absatz 3 FamZG verpflichtet, durch die Äufnung einer Schwankungsreserve für das finanzielle Gleichgewicht zu sorgen. Die Schwankungsreserve ist nach Artikel 13 Absatz 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 200719 (FamZV) angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt. Die Schwankungsreserve betrifft die Gesamtausgabe einer FAK und muss nicht je Kanton separat ausgewiesen werden. Aus der Schwankungsreserve sind Defizite zu decken und Einnahmenschwankungen im Jahresverlauf auszugleichen. So können kurzfristige Anpassungen des Beitragssatzes vermieden werden. Die Summe der Schwankungsreserven betrug im Jahr 2017 etwa 2,9 Milliarden Franken, d. h. 50 Prozent der Jahresausgabe für Familienzulagen von rund 5,7 Milliarden Franken. Die Kantone üben die Aufsicht über die FAK aus und damit auch über die Einhaltung der Bestimmungen zur Schwankungsreserve.

1.2 Zweck und Ausgestaltung von Lastenausgleichssystemen

1.2.1 Zweck eines Lastenausgleichssystems

Mit dem Inkrafttreten des FamZG wurden alle Arbeitgeber verpflichtet, sich einer FAK anzuschliessen (Art. 12 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a FamZG). Damit hat das FamZG eine gewisse Solidarität unter den Arbeitgebern geschaffen. Weil die FAK jedoch häufig nach Branchenzugehörigkeit organisiert sind, beschränkt sich diese Solidarität auf die Mitglieder der einzelnen FAK. Zwischen den Branchen weisen die Beitragssätze der FAK eine grosse Spannweite von 0,1 bis 3,5 Prozent auf.20 D. h. der Beitragssatz der FAK mit dem höchsten Beitragssatz beträgt mehr als das 35-fache im Vergleich zur FAK mit dem tiefsten Beitragssatz. Diese grosse Differenz ergibt sich aus verschiedenen Faktoren, wie insbesondere die durch die Kantone festgelegte Höhe der Familienzulagen und die Höhe der Lohnsumme im Verhältnis zur Summe der ausgerichteten Leistungen.

In Bezug auf die durch den Kanton festgelegte Höhe der Familienzulagen unterliegen alle FAK, die in dem jeweiligen Kanton tätig sind, den gleichen Bedingungen. Nicht die gleichen Bedingungen haben die FAK hingegen, was die Höhe der Lohnsumme im Verhältnis zur Summe der ausgerichteten Leistungen anbelangt. Sie verfügen somit über unterschiedliche Risikostrukturen. Zu den „schlechten“ Risiken einer FAK gehören angeschlossene Betriebe, die tiefe AHV-pflichtige Löhne ausrichten, die Arbeitnehmer mit vielen Kindern eingestellt haben und angeschlossene Betriebe, bei denen viele Teilzeitangestellte den Erstanspruch auf Familienzulagen haben (diesen werden auch volle Zulagen ausgerichtet). „Schlechte“ Risiken tragen in der Regel FAK, denen Arbeitgeber von Niedriglohnbranchen wie der Gastronomie oder dem Bau angeschlossen sind. Zu den „guten“ Risiken einer FAK gehören angeschlossene Betriebe, die hohe AHV-pflichtige Löhne ausrichten, die Angestellte mit wenigen Kinder haben und bei denen hauptsächlich Vollzeitangestellte den Erstanspruch auf Familienzulagen haben. Kassen mit „guten“ Risiken sind in den Hochlohnbranchen wie insbesondere der Pharma- und Finanzindustrie angesiedelt.

Die Wahlfreiheit der Arbeitgeber beim Anschluss an eine FAK ist eingeschränkt. Typischerweise führt die Mitgliedschaft in einem Branchenverband zur automatischen Anmeldung bei der jeweiligen Familienausgleichskasse. Arbeitgeber, die einer Familienausgleichskasse mit einem hohen Beitragssatz angeschlossen sind, können nicht ohne Weiteres zu einer Familienausgleichskasse mit niedrigeren Beitragssätzen wechseln. Somit können weder die FAK noch die bei ihnen angeschlossenen Arbeitgeber diese versicherungstechnischen Rahmenbedingungen beeinflussen.

1.2.2 Zwei verschiedene Typen von Lastenausgleichssystemen

Der geltende Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k Familienzulagengesetz erlaubt es den Kantonen bereits heute, Lastenausgleiche durchzuführen. Dabei können sie ebenfalls entscheiden, ob sie ein Lastenausgleichssystem nur für Arbeitnehmende, nur für Selbstständigerwerbende, für beide getrennt oder für beide gemeinsam anwenden wollen.

Die Mehrheit der Kantone hat ein Lastenausgleichssystem eingeführt. Zwei Typen lassen sich unterscheiden: den vollen und den teilweisen Lastenausgleich.21

19 SR 836.21

20 Statistik der Familienzulagen 2017, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Familienzulagen > Statistik

21 Die Lehre hingegen unterscheidet zwischen reinen und modifizierten Lastenausgleichssystemen, vgl. Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Art. 17 Rz. 103 ff. und Ueli Kieser, Strukturen von Familienausgleichskassen, AJP 8 2013, S. 1178 ff.