Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten

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lich der Unterstellung der Selbstständigerwerbenden unter das FamZG ausdrücklich belassen. Es ist kein Grund ersichtlich, dies zu ändern.

Art. 28c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Änderung des FamZG führt dazu, dass jene Kantone, die bislang keinen oder nur einen teilweisen Lastenausgleich haben, ihre Gesetze anpassen müssen. Hierfür haben sie nach Inkrafttreten der Änderung des FamZG zwei Jahre Zeit.

4.2 FLG Ersatz eines Ausdrucks

Der im französischsprachigen Gesetzestext des FLG (Art. 1a Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 9 [Sachüberschrift]) verwendete Ausdruck «allocation de formation professionnelle» wird durch den Ausdruck «allocation de formation» ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an die Terminologie im FamZG.

Art. 20 Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständi-

gerwerbende Landwirte

Artikel 20 Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. Damit entfällt die gesetzliche Grundlage für die Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte und folglich auch für den daraus errichteten FLG-Fonds, welche aufgelöst werden. Folglich entfällt auch die Verzinsungspflicht des Bundes.

Art. 21 Beiträge der Kantone Abs. 2

Artikel 21 Absatz 2 wird aufgehoben. Mit Aufhebung von Artikel 20 wird auch Artikel 21 Absatz 2 hinfällig, da er sich auf die aufzulösende Rückstellung bezieht. Die Beiträge der Kantone werden somit nicht mehr durch den Zinsertrag des Kapitals des FLG-Fonds herabgesetzt.

Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Durch die Aufhebung des Artikels 20 Absatz 1 FLG entfällt die gesetzliche Grundlage der Rückstellung beziehungsweise des FLG-Fonds. Die Übergangsbestimmung regelt die Auszahlung des Fondskapitals an die Kantone. Der Bund hat nach Inkrafttreten der Änderung des FLG zwei Jahre Zeit hierfür. Dieser Zeitraum soll es ermöglichen, die Auszahlungsmodalitäten im Rahmen des ordentlichen Budgetprozesses abzuwickeln.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf die Familienausgleichskassen

Die Auflösung des FLG-Fonds hat keine Auswirkungen auf die Familienausgleichskassen. Die nachfolgenden Ausführungen in Ziffer 5.1 beziehen sich ausschliesslich auf den Lastenausgleich.

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die FAK in den Kantonen Bern, Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt, Genf und Jura, da diese Kantone bereits einen vollen Lastenausgleich eingeführt haben.

Die Kantone Uri, Solothurn und Schaffhausen, die nur einen vollen Lastenausgleich für Familienzulagen für Arbeitnehmende kennen, müssen einen Lastenausgleich für Selbstständigerwerbende einführen. Dies führt bei den FAK zu einem zusätzlichen Ausgleich in der Grössenordnung von knapp einer halben Million Franken pro Jahr.

Die Kantone Freiburg, Basel-Stadt, St. Gallen, Graubünden und Wallis, die einen teilweisen Lastenausgleich kennen, müssen einen vollen Lastenausgleich einführen. Auch der Kanton Zürich, der die Einführung eines teilweisen Lastenausgleichs für Familienzulagen für Arbeitnehmende (nicht aber für Selbstständigerwerbende) beschlossen hat, müsste einen vollen Lastenausgleich − auch für Selbstständigerwerbende − einführen. Voraussichtlich führt dies bei den in diesen Kantonen tätigen FAK zu einem Ausgleich von rund 60 Millionen Franken pro Jahr.

In den Kantonen Glarus, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Aargau, Thurgau und Neuenburg muss neu ein voller Lastenausgleich eingeführt werden. Voraussichtlich führt dies bei den in diesen Kantonen tätigen FAK zu einem Ausgleich von rund 25 Millionen Franken pro Jahr.