Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten

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Abbildung 4: Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs Zuständigkeit Kanton

Kantonale FAK UR, SZ, OW, NW, ZG, SO, BL, BS, SH, GR, VS, JU, TI

Kantonale Verwaltung (Direktion, Amt, Departement) ZH, BE, SG

Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission LU

Verwaltungsrat (Conseil d’administration), der den kantonalen GE

Familienzulagen-Ausgleichsfonds führt

Vereinigung der Freiburgischen Ausgleichskassen für FR

Familienzulagen

Verein des Fonds mit Sitz beim Centre patronal vaudois VD

Die Mehrheit der Kantone hat eine Stelle bezeichnet, die die Ausgleichszahlungen erhebt und die Ausgleichsbeiträge entrichtet. Lediglich in sieben Kantonen besteht für die Durchführung des Lastenausgleichs ein Ausgleichsfonds.

Abbildung 5: Durchführung mit oder ohne Fondslösung Kantone

Fonds SH, SG, GR, VD, VS, GE, JU

Ausgleichszahlung ohne Fonds ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BL, BS, TI

1.4 Handlungsbedarf und Ziele

1.4.1 Lastenausgleich

Bei der AHV, IV, EO (inkl. Mutterschaftsentschädigung) und ALV besteht je ein eigener, vom Bund betriebener Ausgleichsfonds. Bei AHV, IV und EO arbeiten die Ausgleichskassen nicht auf eigene Rechnung. Die Ausgleichskassen müssen somit ihre Ausgaben für Leistungen nicht mit den eigenen Einnahmen aus Beiträgen finanzieren. Sie liefern die eingenommenen Beiträge unabhängig vom Leistungsvolumen an die Ausgleichsfonds ab und beziehen für die Auszahlung von Leistungen das Geld vom Ausgleichsfonds. Somit sind die Ausgleichskassen Inkassostelle und Auszahlungsstelle für den Fonds.

Demgegenüber schreibt das FamZG die Errichtung eines Ausgleichsfonds für die Durchführung der Familienzulagen nicht vor. Es überlässt die Finanzierung und folglich auch den Entscheid für oder gegen einen Lastenausgleich mit oder ohne Fonds vollumfänglich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 FamZG). Ein fehlender Lastenausgleich führt dazu, dass das Spektrum der Beitragssätze der einzelnen Kassen bzw. ihrer Arbeitgeber sehr gross ist. Dies steht aus Sicht des Parlaments im Widerspruch zum Solidaritätsprinzip, auf dem die anderen Sozialversicherungszweige basieren. Aus diesem Grund will es die Kantone verpflichten, einen vollen Lastenausgleich durchzuführen, so dass die Lasten zur Finanzierung der Familienzulagen auf alle Arbeitgeber und alle Selbständigerwerbenden gleichmässig verteilt werden.

1.4.2 FLG-Fonds

Dem FLG-Fonds kommt heute keine wesentliche Funktion mehr zu. Bereits mit dem früheren gesetzlich fixierten Zinssatz von 4 Prozent konnten die Kantonsanteile nur um rund 5 Prozent herabgesetzt werden. In den letzten zwei Jahren generierte der FLG-Fonds keinen Zinsertrag mehr, wodurch er seinen Zweck (Entlastung der Kantone) gar nicht mehr erfüllen konnte. Aus diesem Grund wird – auch auf Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)24– beantragt, die Spezialfinanzierung aufzulösen und anstelle von jährlichen Zinszahlungen den Saldo an die Kantone im Verhältnis zu den im Kanton ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft auszuzahlen. Die Auszahlung des Fondskapitals an die Kantone entspricht vollumfänglich dem ursprünglichen Zweck des Fonds – der Herabsetzung der Kantonsbeiträge zur Finanzierung der Zulagen.

1.5 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Der Auftrag des Parlaments ist eindeutig, daher werden keine Alternativen zu der in der Motion geforderten Gesetzesanpassung geprüft.

Die Vernehmlassungsvorlage bietet jedoch die Gelegenheit, zu prüfen, ob zusätzliche Änderungen des FamZG notwendig sind, um regulatorische Probleme im System der Familienzulagen zu beseitigen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Rahmen des bundesrätlichen Programms 2016–2019 zur administrativen Entlastung von Unternehmen das Institut für Wirtschaftsstudien Basel (IWSB) mit einem

24 Bericht «Subventionsprüfung Familienzulagen in der Landwirtschaft» vom 28. Oktober 2019; abrufbar unter www.efk.admin.ch > Publikationen > Sozialversicherung und Altersvorsorge.