Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten
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Regulierungs-Check-up im Bereich des FamZG beauftragt. Dabei wurden die den Unternehmen auferlegten Regulierungen auf ihre Kostenfolgen geschätzt und Massnahmen zu ihrer Reduktion vorgeschlagen.25 Diese wurden im Dezember 2017 gemeinsam durch das KMU-Forum (ausserparlamentarische Kommission zur Prüfung von Regulierungen aus Sicht der KMU) und Leitern von FAK geprüft. Sie zogen die Schlussfolgerung, dass lediglich zwei Handlungsmöglichkeiten weiterverfolgt werden sollen. Diese beiden Handlungsmöglichkeiten seien im Lichte des weiteren Verlaufs der parlamentarischen Beratung zur vorliegenden Motion zu beurteilen, da deren allfällige Überweisung das Prüfresultat wesentlich beeinflussen würde.
Die erste Handlungsoption betrifft den Anspruch auf Zulassung von Verbandsausgleichskassen und eigenständigen Familienausgleichskassen als Abrechnungsstellen von kantonalen Familienausgleichskassen. Nach geltendem Gesetz obliegt es den Kantonen zu entscheiden, ob Abrechnungsstellen zugelassen werden oder nicht. Die Forderung des Berichts lautet, dass es in allen Kantonen den Verbandsausgleichskassen und den anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen ermöglicht werden soll, als Abrechnungsstelle kantonaler Familienausgleichskassen tätig zu sein. Dadurch liesse sich das berechtigte Anliegen der Arbeitgeber umsetzen, dass sie ihre Sozialversicherungen schweizweit mit einer Ausgleichskasse („One-Stop-Shop“) durchführen können. Konkret würde dies den Verbandsausgleichskassen und den anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen ermöglichen, in Kantonen, in denen sie keine FAK führen, ihre angeschlossenen Mitglieder aber Zweigniederlassungen betreiben, als Abrechnungsstelle einer kantonalen FAK tätig zu sein. Damit könnten die angeschlossenen Arbeitgeber, die in mehreren Kantonen Zweigniederlassungen haben, die Familienzulagen bei ein und derselben FAK abrechnen.
Mit der Umsetzung der vorliegenden Motion, d. h. nach Einführung des vollen Lastenausgleichs in allen Kantonen, ist die Forderung nach einer bundesgesetzlich geregelten Bestimmung, dass die FAK in allen Kantonen Abrechnungsstellen führen dürfen, nicht mehr aktuell. Mit dem vollen Lastenausgleich entfällt der Hauptgrund, weshalb eine FAK in einem Kanton keine eigenständige FAK führen will: ein höherer Beitragssatz als jener der kantonalen FAK. Einzig die Tatsache, dass allenfalls gewisse FAK noch Schwankungsreserven im Umfang von mindestens 20 Prozent einer Jahresausgabe äufnen müssen, kann kurzfristig zu einem etwas höheren Beitragssatz im Vergleich zum durchschnittlichen kantonalen Beitragssatz führen. Verschiedene von Verbandsausgleichskassen geführte FAK sind derzeit denn auch daran, ihr Tätigkeitsgebiet auf diejenigen Kantone auszudehnen, die kürzlich den vollen Lastenausgleich eingeführt haben. Es ist daher zu erwarten, dass der Grossteil der von Verbandsausgleichskassen geführte FAK ihr Tätigkeitsgebiet nach Umsetzung der vorliegenden Motion auf alle Kantone ausweiten wird, in denen ihre Mitglieder tätig sind. Es wäre daher nicht zielführend das Familienzulagengesetz dahingehend anzupassen, die kantonalen FAK zu verpflichten, Abrechnungsstellen zuzulassen.
Die zweite Vereinfachungsmöglichkeit bestünde darin, den Unternehmen zu ermöglichen, ihre in anderen Kantonen existierenden Zweigniederlassungen der FAK, an der auch der Hauptsitz des Unternehmens angeschlossen ist, anschliessen zu können. Das Parlament hat diese Problematik im Rahmen der Schaffung des FamZG eingehend diskutiert. Es hat sich klar dafür entschieden, dass den Versicherten die Zulagen nach der Familienzulagenordnung an ihrem Arbeitsort ausgerichtet werden sollen (Erwerbsortsprinzip). Dieses Prinzip bedingt, dass sich die Zweigniederlassungen im jeweiligen Kanton einer FAK anschliessen müssen. Die Festlegung der Höhe der Familienzulagen ist Sache der Kantone und erfolgt im Rahmen einer vom Kanton ganzheitlich konzipierten Familienpolitik. Daran soll festgehalten werden. Mit der Umsetzung der vorliegenden Motion wird der wesentliche Grund beseitigt, weshalb die Verbandsausgleichskassen heute nicht in allen Kantonen eine Familienausgleichskasse führen. Künftig können die Verbandsausgleichskassen den angeschlossenen Betrieben einen One-Stop-Shop in allen Kantonen anbieten, ohne dass die Festlegung der Höhe der Familienzulagen durch die Kantone in Frage gestellt wird. Es wäre daher nicht zielführend, das Familienzulagengesetz dahingehend anzupassen, dass Zweigniederlassungen der FAK, an der auch der Hauptsitz angeschlossen ist, angeschlossen werden können.
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201626 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201627 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Ziel 11 der Legislaturplanung 2015-2019 ist die Reform der Sozialwerke und deren nachhaltige Finanzierung.
25 Regulierungs-Check-up im Bereich des FamZG, Forschungsbericht Nr. 2/17, BSV, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Forschung und Evaluation > Forschungspublikationen > im Suchfeld 2/17 eingeben.
26 BBl 2016 1105
27 BBl 2016 5183