Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten

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die Arbeitgebenden (und ihre Arbeitnehmenden) die Beiträge für die AHV/IV/EO sowie die Familienzulagen mit der gleichen Kasse abrechnen können («One-Stop-Shop»), fungieren viele Verbandsausgleichskassen als Abrechnungsstellen für die kantonalen FAK. Dies bedeutet, dass die Verbandsausgleichskasse in diesem Kanton gegenüber ihren Mitgliedern die Durchführungsaufgaben für die kantonalen FAK wahrnimmt. Zur Abgeltung der Kosten dieser Aufgaben wird die Abrechnungsstelle von der kantonalen FAK entschädigt.

Die Errichtung einer Abrechnungsstelle erfolgt in der Regel dann, wenn der Beitragssatz der Verbandsausgleichskasse höher wäre als jener der kantonalen FAK. Schätzungsweise sind schweizweit rund 200 Abrechnungsstellen17 tätig.

Finanzierung der Familienzulagen nach FamZG

Die Finanzierung der Familienzulagen nach FamZG erfolgt mit Ausnahme der Familienzulagen für Nichterwerbstätige im Ausgaben-Umlageverfahren. Das Bundesrecht (Art. 16 Abs. 2 FamZG) schreibt vor, dass die Beiträge in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet werden müssen. Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe j FamZG verleihen den Kantonen weitreichende Kompetenzen zur Ausgestaltung der Finanzierung der Familienzulagen.

- Die Familienzulagen für Arbeitnehmende werden fast ausschliesslich von den Arbeitgebern finanziert. Einzig im Kanton Wallis müssen die Arbeitnehmenden ebenfalls zur Finanzierung der Familienzulagen beitragen. Sie bezahlen auf ihren Löhnen einen Beitrag von 0,3 Prozent.

- Die Selbstständigerwerbenden bezahlen Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Bei den Selbstständigerwerbenden ist das FAK-pflichtige Einkommen auf 148 200 Franken plafoniert (Art. 16 Abs. 4 FamZG). Die Kantone können bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf dem AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden und auf demjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss (Art. 16 Abs. 3 FamZG).

- Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden hauptsächlich von den Kantonen finanziert. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Gemeinden sowie die Nichterwerbstätigen in die Finanzierung einzubeziehen. Letzteres ist in den Kantonen Glarus, Solothurn, Appenzell Ausserrhoden, Thurgau und Tessin der Fall.

Finanzierung der Familienzulagen nach FLG

Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden teilweise von den Arbeitgebenden finanziert (2018: 20,9 Mio. Fr.). Dabei bezahlen diese jeweils zwei Prozent aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb an landwirtschaftliche Arbeitnehmende ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die kantonale Ausgleichskasse. Den Restbetrag sowie die Familienzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund (2018: 53,4 Mio. Fr.) und zu einem Drittel die Kantone (2018: 26,7 Mio. Fr.; Art. 18 f. FLG).

Der Kantonsdrittel wird verringert durch Zinseinnahmen aus einer Rückstellung. Diese wurde mit Inkrafttreten des FLG im Jahr 1953 aus einem Teil des Kapitals des damaligen Fonds für Familienschutz gebildet. Diese Rückstellung im Umfang von 32,4 Millionen Franken bildet in der Bundesbilanz den Saldo einer Spezialfinanzierung nach Artikel 53 Finanzhaushaltgesetz. Aus der Rückstellung wurde der Fonds Familienzulagen Landwirtschaft geschaffen (FLG-Fonds). Dessen Saldo wird durch den Bund verzinst, wobei die jährlichen Zinseinnahmen vollumfänglich an die Kantone ausbezahlt werden. Daher bleibt der Saldo des Fonds über die Jahre stabil (vgl. auch Art. 20 FLG).

Bis 2017 war der Zinssatz gesetzlich auf 4 Prozent festgelegt. Damit belief sich der Herabsetzungsbeitrag auf 1,3 Millionen Franken. Mit dem Stabilisierungsprogramm 2017-2019 wurde der gesetzlich festgelegte Zinssatz aufgehoben, um eine marktorientierte Verzinsung zu ermöglichen. Die EFV legt seither jährlich den Zinssatz, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse sowie der Art und der Dauer des Guthabens18, fest. Für die Jahre 2018 und 2019 wurden keine Zinsen ausbezahlt; für den Voranschlag 2020 wird ebenfalls ein Zinssatz von 0 Prozent angenommen.

17 Diese Schätzung basiert auf den letzten verfügbaren Zahlen aus dem Jahr 2009.

18 Art. 70 Abs. 2 Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006, SR 611.01