Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten
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Als Selbstständigerwerbende gelten diejenigen Personen, die obligatorisch in der AHV versichert sind und das AHV-pflichtige Mindesteinkommen erreichen. Der Anspruch einer selbstständigerwerbenden Person entsteht mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit und erlischt mit deren Aufgabe.
Wer eine Arbeitslosenentschädigung bezieht, erhält zum Taggeld der Arbeitslosenentschädigung einen Zuschlag, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht.9 Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, wenn der versicherten oder einer anderen erwerbstätigen Person keine Zulagen nach FamZG resp. FLG zustehen. Der Zuschlag zum Taggeld umfasst lediglich die gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen, jedoch nicht die Geburts- und Adoptionszulagen.
Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden ausgerichtet für Personen, die Kinder haben und kein oder nur ein bescheidenes Einkommen erzielen. Als Nichterwerbstätige gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind. Auch Personen, die als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das AHVpflichtige Mindesteinkommen von 592 Franken pro Monat nicht erreichen, fallen unter diese Kategorie.10 Eine nichterwerbstätige Person hat Anspruch auf Familienzulagen, sofern keine erwerbstätige Person einen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind geltend machen kann, ihr jährliches steuerbares Einkommen 42 660 Franken nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht. Die Kantone können die Einkommensgrenze erhöhen oder ganz darauf verzichten. Die Einkommensgrenze aufgehoben haben die Kantone Tessin, Genf und Jura, erhöht hat sie der Kanton Waadt.
Die Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden haben Anspruch auf Familienzulagen gemäss der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie arbeiten (Erwerbsortsprinzip). Nichterwerbstätige beziehen die Familienzulagen bei der kantonalen Familienausgleichskasse (FAK) in ihrem Wohnsitzkanton.
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Eine solche Vereinbarung besteht insbesondere mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
Übersicht über die Familienausgleichskassen
Die Familienzulagen werden durch die Familienausgleichskassen und die Arbeitgeber durchgeführt. Die Familienzulagen nach FamZG wurden im Jahr 2017 von insgesamt 227 FAK ausgerichtet.11 Das FamZG unterscheidet zwischen drei verschiedenen Kategorien von FAK (Art. 14 FamZG): die von den Verbandsausgleichskassen geführten FAK (Bst. c), die beruflichen und zwischenberuflichen FAK (Bst. a), sowie die kantonalen FAK (Bst. b). Die Arbeitgeber schliessen sich für die Familienzulagen in aller Regel ihrer Verbandsausgleichskasse an, mit der sie auch die übrigen Sozialversicherungen abrechnen. Die FAK stehen unter der Aufsicht der Kantone (Art. 17 Abs. 2 FamZG).
- Die Verbandsausgleichskassen können in jedem Kanton eine FAK führen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Bei der Gründung einer FAK müssen die Verbandsausgleichskassen gestützt auf Artikel 63 Bundesgesetz vom 20. Dezember 194612 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beim BSV eine Bewilligung zur Ausübung einer übertragenen Aufgabe einholen. Zudem müssen sie die Gründung dem Kanton melden. Die Gründung einer FAK durch eine Verbandsausgleichskasse kann von den Kantonen nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Damit ermöglicht das FamZG den Grundsatz des «One stop shop», wonach die Arbeitgeber alle Sozialversicherungen bei derselben Kasse abrechnen können sollen. Den FAK der Verbandsausgleichskassen sind häufig Arbeitgeber einer bestimmten Branche angeschlossen (z. B. bei den Verbandsausgleichskassen Banken, Coiffure & Esthétique, GastroSocial, Hotela, Schreiner, Transport, Versicherung). Es gibt aber auch Verbandsausgleichskassen, bei denen die Arbeitgeber verschiedener Branchen angeschlossen sind (z. B. bei den Verbandsausgleichskassen Arbeitgeber Basel, Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise, Zürcher Arbeitgeber).13 Insgesamt gibt es 140 von AHV-Verbandsausgleichskassen geführte FAK.
- Bei den beruflichen und zwischenberuflichen FAK handelt es sich um FAK, die ausschliesslich die Familienzulagen ihrer angeschlossenen Arbeitgeber durchführen. Die Kantone bestimmen, ob und
9 Artikel 22 Absatz 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0)
10 Artikel 19 Absätze 1 und 1bis FamZG
11 Jede FAK mit eigenem Vermögen und Schwankungsreserven wird als eine separate Kasse gezählt.
12 SR 831.10
13 Die vollständige Liste der Verbandsausgleichskassen ist abrufbar unter: www.ahv-iv.ch > Kontakte > Verbandsausgleichskassen.