Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten

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Teilweiser Lastenausgleich

Fünf Kantone wenden ein System an, bei dem die Lasten teilweise ausgeglichen werden und ein weiterer wird ein solches System einfügen. Bei der nachfolgenden Übersicht handelt es sich um eine stark vereinfachte Darstellung der verschiedenen und zum Teil komplexen Lastenausgleichssysteme.

- Im Kanton Zürich wurde am 13. Januar 2020 durch den Kantonsrat eine Gesetzesänderung zur Einführung eines teilweisen Lastenausgleichs für Arbeitnehmer verabschiedet.22 Die neue Regelung wird voraussichtlich 2021 in Kraft treten. Einen Ausgleichsbeitrag erhalten nur FAK, deren individueller Risikosatz deutlich über dem kantonalen durchschnittlichen Risikosatz liegt.

- Ausgleichszahlungen erhalten im Kanton Freiburg diejenigen Kassen, deren Beitragssatz den durchschnittlichen Beitragssatz aller Kassen um 0,1 Prozent übersteigt. Diese werden durch alle FAK finanziert. Der Kanton Freiburg führt einen gemeinsamen Lastenausgleich für Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende durch.

- Per 1. Januar 2020 wurde im Kanton Basel-Stadt ein separates Lastenausgleichssystem für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende eingeführt. Dieses orientiert sich in der Ausgestaltung an demjenigen des Kantons St. Gallen (vgl. unten).

- Im Kanton Graubünden entrichten alle Kassen eine jährliche, begrenzte Abgabe an den Ausgleichsfonds. Kassen, deren Beitragssatz über dem Referenzsatz der kantonalen FAK liegt, erhalten eine Ausgleichszahlung. Der Kanton Graubünden führt einen gemeinsamen Lastenausgleich für Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende durch.

- Der Kanton St. Gallen sieht ein separates Lastenausgleichssystem für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende vor. Alle Kassen entrichten eine jährliche begrenzte Abgabe an den Ausgleichsfonds. Diejenigen FAK, bei welchen die Belastung wenigstens 10 Prozent über dem Schnitt aller FAK liegt, erhalten Ausgleichszahlungen.

- Der Kanton Wallis sieht ein separates Lastenausgleichssystem für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende vor. Unterschiede in der Belastung werden mittels zweier verschiedener Mechanismen nur teilweise ausgeglichen.

Kein Lastenausgleich

Sechs Kantone (Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau und Neuenburg) haben kein Lastenausgleichssystem eingeführt.

Abbildung 3: Übersicht über die Ausgestaltung der kantonalen Lastenausgleichssysteme Ausgestaltung der Lastenausgleichssysteme Kantone

Voller Lastenausgleich Ein gemeinsamer Lastenausgleich für Arbeitnehmer und BE, LU, SZ, OW, NW, ZG, BL, VD23, GE, JU

Selbstständigerwerbende

Ein separater Lastenausgleich für Arbeitnehmende und TI

Selbstständigerwerbende

Lastenausgleich für Arbeitnehmer, kein Lastenausgleich für UR, SO, SH

Selbstständigerwerbende

Teilweiser Lastenaus- Ein gemeinsamer Lastenausgleich für Arbeitnehmer und FR, GR

gleich Selbstständigerwerbende

Ein separater Lastenausgleich für Arbeitnehmende und BS, SG, VS

Selbstständigerwerbende

Lastenausgleich für Arbeitnehmende (voraussichtlich ab 2021) ZH

Kein Lastenausgleich GL, AR, AI, AG, TG, NE

In der Regel liegt die Zuständigkeit zur Durchführung des Lastenausgleichs bei der kantonalen FAK. Es gibt aber auch Kantone, welche die Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs anders geregelt haben (z. B. Zuständigkeit der kantonalen Verwaltung).

22 Abrufbar unter www.kantonsrat.zh.ch > Übersicht Geschäfte > im Suchfeld KR-Nr. / Vorlagen-Nr. "5511" eingeben.

23 Der Kanton Waadt hat bis Ende 2019 je über einen separaten Lastenausgleich für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende verfügt. Beim Lastenausgleich für Arbeitnehmende wurden nur 60 Prozent der Differenz ausgeglichen. Der Grosse Rat hat am 5. November 2019 beschlossen, per 1. Januar 2020 auch einen vollen Lastenausgleich für Arbeitnehmende einzuführen. Bei den Selbstständigerwerbenden findet − wie bereits unter der alten Regelung − ein voller Lastenausgleich statt.