Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/20: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 21 Seiten
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Abbildung 6: Zusätzlicher Ausgleich unter den Familienausgleichskassen in den Kantonen nach Umsetzung der Mo. Baumann sowie gesamthafter Ausgleich nach der Einführung eines vollen Lastenaus-
gleichs in allen Kantonen Kantone Zusätzliche Umverteilung Total Umverteilung nach Umsetzung der Vorlage (nach der Einführung eines vollen
in Mio. CHF Lastenausgleichs in allen Kanto-
nen) in Mio. CHF
Bereits voller Lastenausgleich BE, LU, SZ, OW, NW, 0198
ZG, BL, TI, VD, GE, JU Lastenausgleich nur für AN UR, SO, SH weniger als 110
Teilweiser Lastenausgleich ZH, FR, SG, GR, VS, BS 61133
Kein Lastenausgleich GL, AR, AI, AG, TG, NE 2525
Total 86366
Diese Schätzung wurde auf Grundlage der Daten der Familienzulagenstatistik 2017 und zusätzliche Angaben der Kantone erstellt. Die Erhöhung der Familienzulagen per 1.1.2019 im Kanton VD, per 1.1.2020 in den Kantonen FR, BS, SH, AI, SG und JU sowie per 1.4.2020 im Kanton AR wurden in dieser Schätzung nicht berücksichtigt.
Bei der Umsetzung der Vorlage ist mit einem zusätzlichen Ausgleich in der Grössenordnung von insgesamt rund 85 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen.
Ist in allen Kantonen ein voller Lastenausgleich eingeführt, wird der Ausgleich auf insgesamt 366 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Dies entspricht rund 7 Prozent der Jahresausgabe für die Familienzulagen.34
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Es ist davon auszugehen, dass die FAK die Einführung eines vollen Lastenausgleichs mit dem bisherigen Personalbestand umsetzen können. Die Vorlage hat somit keine personellen Auswirkungen auf die FAK.
5.1.3 Strukturelle Auswirkungen
Mit der Einführung eines vollen Lastenausgleichs in allen Kantonen entfällt der Hauptgrund, weshalb eine FAK in einem Kanton keine eigenständige FAK führen will: ein höherer Beitragssatz als jener der kantonalen FAK. Ein Grossteil der der von Verbandsausgleichskassen geführten FAK dürfte daher ihr Tätigkeitsgebiet nach Umsetzung der vorliegenden Motion auf alle Kantone ausweiten, in denen ihre Mitglieder tätig sind. Damit wird auch ein Grossteil der Arbeitgeber die Familienzulagen schweizweit mit einer Ausgleichskasse („One Stop Shop“) abrechnen können.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
5.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Lastenausgleich: Der Bund ist von der Vorlage als Arbeitgeber betroffen. Je nach Risikosatz erhält die EAK in den Kantonen, die einen vollen Lastenausgleich einführen werden, Beiträge aus dem Lastenausgleich oder muss in den Lastenausgleich Beiträge einzahlen.
FLG-Fonds: Die Auszahlung der zweckgebundenen Mittel im FLG-Fonds an die Kantone führt zu einem einmaligen Mittelabfluss beim Bund in der Höhe von 32,4 Millionen Franken. Gleichzeitig wird der Bund von seiner Verzinsungspflicht befreit.
5.2.2 Personelle Auswirkungen
Lastenausgleich: Das BSV und die EAK können die revidierten Bestimmungen mit dem bisherigen Personalbestand umsetzen. Es entstehen keine Mehrkosten.
FLG-Fonds: Die Aufhebung der Spezialfinanzierung und der Wegfall der jährlichen Budgetierung und Auszahlung der Zinserträge führen zu einer geringfügigen Entlastung bei BSV und EFV sowie bei den Eidgenössischen Räten, die ihm Rahmen des Voranschlags beim BSV künftig über je einen Ertrags- und Aufwandkredit weniger beschliessen müssen.
34 Vgl. Ziffer 1.1.