Vorlage ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten
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d. das Inverkehrbringen einer PFOA-Vorläuferverbindung, die nach Buchstabe c verwendet werden darf, zur Umwandlung in eine Nichtvorläuferverbindung;
e. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluormethoxy- oder Perfluorpropoxy-Gruppen enthaltenden Feinpulvern aus Polytetrafluorethylen, Fluorelastomeren oder wässrigen Fluorpolymerdispersionen, deren Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA 0,00004 Prozent (400 ppb) nicht übersteigt.
2Die Verbote nach Ziffer 3.2 Absätze 1 und 2 gelten zudem nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.
4 Fluoralkylsilanole und ihre Derivate
4.1 Begriffe
1Als Fluoralkylsilanole und ihre Derivate gelten Stoffe mit dem Strukturelement C6F13(C2H4)Si(OH)n(OX)3-n mit 0 ≤ n ≤ 3, wobei X bedeutet: jede Alkylgruppe.
2Als Sprühpackungen gelten Aerosolpackungen, Pumpsprays und Zerstäuber.
4.2 Verbote
1Verboten ist die Abgabe an die breite Öffentlichkeit von organische Lösungsmittel enthaltenden Zubereitungen in Sprühpackungen mit einem Massengehalt von 0,0000002 Prozent (2 ppb) oder mehr an Fluoralkylsilanolen und ihren Derivaten.
2Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für Zubereitungen, die zum Nachfüllen von Sprühpackungen bestimmt sind.
4.3 Besondere Kennzeichnung
Die Verpackungen von Zubereitungen, die unter die Verbote nach Ziffer 4.2 fallen, müssen mit folgenden Aufschriften versehen sein: «Nur für gewerbliche Anwender» und «Lebensgefahr bei Einatmen».
5 Übergangsbestimmungen
1Die Verbote nach Ziffer 1.2 Absatz 1 gelten bis zum 1. April 2024 nicht für die Verwendung PFOS-haltiger Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für das nichtdekorative Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen, wenn bei der Herstellung der Mittel und bei ihrer Verwendung die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Minimum reduziert werden.
2Die Verbote nach Ziffer 2.2 Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
a. PFOS-haltige Mittel zur Sprühnebelunterdrückung, die nach Absatz 1 hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, wenn sie PFHxS