Vorlage ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten
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oder PFHxS-Vorläuferverbindungen nur als unvermeidliche Verunreinigungen enthalten;
b. die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die vor dem 1. Oktober 2022 in
Verkehr gebracht worden sind, wenn sie PFHxS oder PFHxS-Vorläuferverbindungen nur als unvermeidliche Verunreinigungen enthalten;
c. das Inverkehrbringen von PFHxS oder PFHxS-Vorläuferverbindungen ent-
haltenden Gegenständen, die vor dem 1. Oktober 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
3Die Verbote nach Ziffer 3.2 Absätze 1 und 2 gelten nicht:
a. für folgende PFOA, C9–C14-PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthal-
tende Gegenstände und deren Bestandteile, die vor den genannten Daten erstmals in Verkehr gebracht worden sind, sowie für Stoffe und Zubereitungen, welche für die Herstellung dieser Gegenstände erforderlich sind:
Produkt Datum
öl- und wasserabweisende Arbeitsschutztextilien für den 4. Juli 2023 Umgang mit gesundheitsgefährlichen Flüssigkeiten
hochleistungsfähige, korrosionsbeständige Gasfiltermembra- 4. Juli 2023 nen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizini-
sche Textilien auf Basis von Polytetrafluorethylen (PTFE)
oder Polyvinylidenfluorid (PVDF)
industrielle Abwärmetauscher sowie das Austreten flüchtiger 4. Juli 2023 organischer Verbindungen oder Schwebestäube (PM2.5)
verhindernde Dichtungsmassen auf Basis von PTFE oder
PVDF
mit einem fotolithografischen Verfahren oder im Ätzverfahren4. Juli 2025 gefertigte Halbleiter, als solche und als Bestandteil von Ge-
genständen
fotografische Beschichtungen von Filmen 4. Juli 2025
invasive und implantierbare Medizinprodukte 4. Juli 2025
b. für alle übrigen Gegenstände und deren Bestandteile, die:
1. PFOA oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten, und vor dem 1. Juni 2021 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, ausgenommen Latexdruckfarben enthaltende Druckerzeugnisse, Plasma-Nanobeschichtungen enthaltende Gegenstände und nicht implantierbare Medizinprodukte, die bis zum 1. Oktober 2022 erstmals in Verkehr gebracht worden sind,
2. C9–C14-PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthalten, und vor dem 1. April 2023 erstmals in Verkehr gebracht worden sind sowie für Stoffe und Zubereitungen, welche für die Herstellung dieser Gegenstände erforderlich sind.