Vorlage ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten

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4Das Verbot nach Ziffer 3.2 Absatz 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen folgender C9–C14-PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthaltende Gegenstände:

a. Halbleiter oder Halbleiter enthaltende Bauteile, die für den Einbau in Elekt-

ro- und Elektronikgeräte bestimmt sind, sowie solche Halbleiter enthaltende Geräte: bis zum 31. Dezember 2023;

b. Halbleiter und Halbleiter enthaltende Bauteile; bis zum 31. Dezember 2030,

wenn sie als Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte bestimmt sind, die bis zum 31. Dezember 2023 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

5Die Verbote nach Ziffer 3.2 Absatz 1 gelten nicht für:

a. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluoroctyliodid enthal-

tendem Perfluoroctylbromid für die Herstellung von Arzneimitteln: bis zum 31. Dezember 2036;

b. die Herstellung von PTFE: bis zum 30. Mai 2024, wenn:

1. im Herstellungsprozess eine Behandlung mit hochenergetischer elektromagnetischer Strahlung mit einer Energiedosis von 25 bis 400 Kilogray erfolgt,

2. PFOA oder ihre Vorläuferverbindungen bei der Behandlung nach Ziffer 1 als unvermeidliche Nebenprodukte entstehen und ihr Massengehalt insgesamt 0,0001 Prozent (1000 ppb) nicht übersteigt;

c. das Inverkehrbringen von PTFE, das nach Buchstabe b hergestellt werden

darf, zum Zweck der Eliminierung von PFOA und PFOA-Vorläuferverbindungen;

d. die Verwendung von PTFE, das nach Buchstabe b hergestellt und nach

Buchstabe c in Verkehr gebracht worden ist, wenn die Emissionen von PFOA und PFOA-Vorläuferverbindungen nach dem Stand der Technik vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, auf ein Minimum reduziert werden;

e. die Verwendung von C9–C14-PFCA oder deren Vorläuferverbindungen ent-

haltenden Fluorpolymeren zur Dosenbeschichtung von Dosieraerosolen: bis zum 31. März 2030;

f. die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die:

1. vor dem 1. Juni 2021 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, wenn sie PFOA oder PFOA-Vorläuferverbindungen nur als unvermeidliche Verunreinigungen enthalten,

2. vor dem 1. April 2023 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, wenn sie C9–C14-PFCA oder C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen nur als unvermeidliche Verunreinigungen enthalten;

g. die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die nach Buchstabe f in Verkehr

gebracht worden sind, und die bestimmungsgemäss Vorläuferverbindungen von PFOA oder C9–C14-PFCA als Bestandteile enthalten, in ortsfesten Installationen zum Schutze von Anlagen sowie von Feuerwehren und militärischen Einsatzkräften zur Bekämpfung von Bränden in Ernstfällen: bis zum 31. Dezember 2022.