Vorlage ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten
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4Das Verbot nach Ziffer 3.2 Absatz 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen folgender C9–C14-PFCA oder ihre Vorläuferverbindungen enthaltende Gegenstände:
a. Halbleiter oder Halbleiter enthaltende Bauteile, die für den Einbau in Elekt-
ro- und Elektronikgeräte bestimmt sind, sowie solche Halbleiter enthaltende Geräte: bis zum 31. Dezember 2023;
b. Halbleiter und Halbleiter enthaltende Bauteile; bis zum 31. Dezember 2030,
wenn sie als Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte bestimmt sind, die bis zum 31. Dezember 2023 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
5Die Verbote nach Ziffer 3.2 Absatz 1 gelten nicht für:
a. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluoroctyliodid enthal-
tendem Perfluoroctylbromid für die Herstellung von Arzneimitteln: bis zum 31. Dezember 2036;
b. die Herstellung von PTFE: bis zum 30. Mai 2024, wenn:
1. im Herstellungsprozess eine Behandlung mit hochenergetischer elektromagnetischer Strahlung mit einer Energiedosis von 25 bis 400 Kilogray erfolgt,
2. PFOA oder ihre Vorläuferverbindungen bei der Behandlung nach Ziffer 1 als unvermeidliche Nebenprodukte entstehen und ihr Massengehalt insgesamt 0,0001 Prozent (1000 ppb) nicht übersteigt;
c. das Inverkehrbringen von PTFE, das nach Buchstabe b hergestellt werden
darf, zum Zweck der Eliminierung von PFOA und PFOA-Vorläuferverbindungen;
d. die Verwendung von PTFE, das nach Buchstabe b hergestellt und nach
Buchstabe c in Verkehr gebracht worden ist, wenn die Emissionen von PFOA und PFOA-Vorläuferverbindungen nach dem Stand der Technik vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, auf ein Minimum reduziert werden;
e. die Verwendung von C9–C14-PFCA oder deren Vorläuferverbindungen ent-
haltenden Fluorpolymeren zur Dosenbeschichtung von Dosieraerosolen: bis zum 31. März 2030;
f. die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die:
1. vor dem 1. Juni 2021 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, wenn sie PFOA oder PFOA-Vorläuferverbindungen nur als unvermeidliche Verunreinigungen enthalten,
2. vor dem 1. April 2023 erstmals in Verkehr gebracht worden sind, wenn sie C9–C14-PFCA oder C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen nur als unvermeidliche Verunreinigungen enthalten;
g. die Verwendung von Feuerlöschschäumen, die nach Buchstabe f in Verkehr
gebracht worden sind, und die bestimmungsgemäss Vorläuferverbindungen von PFOA oder C9–C14-PFCA als Bestandteile enthalten, in ortsfesten Installationen zum Schutze von Anlagen sowie von Feuerwehren und militärischen Einsatzkräften zur Bekämpfung von Bränden in Ernstfällen: bis zum 31. Dezember 2022.