Vorlage ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten

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b. Perfluorcarbonsäuren, einschliesslich ihrer Derivate wie Salze, Ester, Halide oder Anhydride mit 14 und mehr perfluorierten Kohlenstoffatomen.

3.2 Verbote

1Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von:

a. PFOA, C9–C14-PFCA und ihren Vorläuferverbindungen;

b. Stoffen und Zubereitungen, wenn sie folgende Werte überschreiten:

1. einen Massengehalt an PFOA oder an der Summe von C9–C14-PFCA von 0,0000025 Prozent (25 ppb),

2. einen Massengehalt an der Summe von PFOA-Vorläuferverbindungen von 0,0001 Prozent (1000 ppb), oder

3. einen Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen von 0,000026 Prozent (260 ppb).

2Verboten ist das Inverkehrbringen von Gegenständen und deren Bestandteilen, wenn sie folgende Werte überschreiten:

a. einen Massengehalt an PFOA oder an der Summe von C9–C14-PFCA von 0,0000025 Prozent (25 ppb);

b. einen Massengehalt an der Summe von PFOA-Vorläuferverbindungen von 0,0001 Prozent (1000 ppb); oder

c. einen Massengehalt an der Summe von C9–C14-PFCA-Vorläuferverbindungen von 0,000026 Prozent (260 ppb).

3.3 Ausnahmen

1Die Verbote nach Ziffer 3.2 Absatz 1 gelten nicht für:

a. die Herstellung und die Verwendung eines fluorsubstituierten Stoffs mit einer Kohlenstoffkette mit höchstens sechs Atomen, wenn:

1. er PFOA, C9–C14-PFCA oder deren Vorläuferverbindungen als unvermeidliche Nebenprodukte enthält,

2. er als Zwischenprodukt genutzt wird, und

3. beim Umgang mit diesem Stoff die Emissionen von PFOA, C9–C14- PFCA und deren Vorläuferverbindungen nach dem Stand der Technik vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, auf ein Minimum reduziert werden;

b. das Inverkehrbringen eines fluorsubstituierten Stoffs, der nach Buchstabe a hergestellt und verwendet werden darf, zur Verwendung als Zwischenprodukt;

c. die Verwendung einer im Herstellungsprozess eines fluorsubstituierten Stoffs nach Buchstabe a isolierten PFOA-Vorläuferverbindung zur Umwandlung in eine Nichtvorläuferverbindung, wenn im Prozess Emissionen der PFOA-Vorläuferverbindung nach dem Stand der Technik vermieden oder, falls dies nicht möglich ist, auf ein Minimum reduziert werden;