Vorlage ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten

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Anhang 1.16 (Art. 3)

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen

1 Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate

1.1 Begriffe

Als Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) gelten Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X bedeutet: OH, Metallsalze [O–M+], Halogenide, Amide und andere Derivate einschliesslich Polymere.

1.2 Verbote

1Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS sowie von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt an PFOS von 0,001 Prozent oder mehr.

2Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Gegenständen und deren Bestandteilen, wenn sie folgende Werte überschreiten:

a. einen Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent PFOS berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten; oder

b. im Falle von Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen: mehr als 1 μg PFOS pro Quadratmeter des beschichteten Materials.

1.3 Ausnahmen

Die Verbote nach Ziffer 1.2 gelten nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.

2 Perfluorhexansulfonsäure und ihre Vorläuferverbindungen

2.1 Begriffe

1Als Vorläuferverbindungen von Perfluorhexansulfonsäure in Form ihrer linearen oder verzweigten Isomere und ihrer Salze (PFHxS) gelten Stoffe einschliesslich Polymere mit einer linearen oder verzweigten Perfluorhexyl-Gruppe mit der Formel C6F13 in direkter Verbindung mit einem Schwefelatom als Strukturelement, die zu PFHxS abgebaut werden.

2.2 Verbote

1Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von:

a. PFHxS und ihrer Vorläuferverbindungen;

b. Stoffen und Zubereitungen, wenn sie folgende Werte überschreiten:

1. einen Massengehalt an PFHxS von 0,0000025 Prozent (25 ppb), oder