Vorlage ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten
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Anhang 2.10 (Art. 3)
Kältemittel
Ziff. 2.1 Abs. 3 Bst. e,
3Verboten ist das Inverkehrbringen folgender stationärer Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden:
e. Kunsteisbahnen:
1. permanente Kunsteisbahnen,
2. temporäre Anlagen, wenn das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 4000 aufweist.
Ziff. 2.2 Abs. 7 Einleitungssatz und Abs. 9
7Das BAFU kann auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a gewähren, wenn:
9Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem SECO Absatz 8 Buchstabe a bei Änderungen der dort bezeichneten Normen entsprechend anpassen.
Ziff. 2.5
Kältemittel sowie Anlagen, die bereits Kältemittel enthalten und deren Inbetriebnahme einen Eingriff in den Kältekreislauf erfordert, dürfen nur an Empfängerinnen abgegeben werden, welche die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b für den Umgang mit Kältemitteln erfüllen.
Ziff. 3.2.2 Abs. 1 (Betrifft nur den französischen Text)
Ziff. 5.1
5.1 Grundsatz
1Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU innerhalb von drei Monaten nach In- und Ausserbetriebnahme melden.
2Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. das Datum der In- oder Ausserbetriebnahme;
b. die Namen der Inhaberin der Anlage, des Unternehmens, welches mit der In- oder Ausserbetriebnahme beauftragt wurde, sowie der ausführenden Fachperson;
c. die Art, den Standort und die Kälteleistung der Anlage;
d. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels;