Vorlage ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten

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2. einen Massengehalt an der Summe von PFHxS-Vorläuferverbindungen von 0,0001 Prozent (1000 ppb).

2Verboten ist das Inverkehrbringen von Gegenständen und deren Bestandteilen, wenn sie folgende Werte überschreiten:

a. einen Massengehalt an PFHxS von 0,0000025 Prozent (25 ppb); oder

b. einen Massengehalt an der Summe von PFHxS-Vorläuferverbindungen von 0,0001 Prozent (1000 ppb).

2.3 Ausnahmen

Die Verbote nach Ziffer 2.2 gelten nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.

3 Perfluoroctansäure, längerkettige Perfluorcarbonsäuren und ihre Vorläuferverbindungen

3.1 Begriffe

1Als Vorläuferverbindungen von Perfluoroctansäure in Form ihrer linearen oder verzweigten Isomere und ihrer Salze (PFOA) gelten Stoffe einschliesslich Polymere mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement, die zu PFOA abgebaut werden.

2Absatz 1 gilt nicht für:

a. Stoffe mit der Summenformel C8F17X, wobei X bedeutet: F, Cl oder Br;

b. Fluorpolymere mit dem Strukturelement CF3[CF2]n-R mit n > 16, wobei R bedeutet: jegliche Gruppe;

c. Perfluorcarbonsäuren und Perfluorphosphonsäuren einschliesslich ihrer Derivate wie Salze, Ester, Halide oder Anhydride mit acht und mehr perfluorierten Kohlenstoffatomen;

d. Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) nach Ziffer 1.1;

e. Perfluorsulfonsäuren einschliesslich ihrer Derivate wie Salze, Ester, Halide oder Anhydride mit neun und mehr perfluorierten Kohlenstoffatomen.

3Als Vorläuferverbindungen von Perfluornonan-, Perfluordecan-, Perfluorundecan-, Perfluordodecan-, Perfluortridecan- und Perfluortetradecansäure in Form ihrer linearen und verzweigten Isomere und Salzen (C9–C14-PFCA) gelten Stoffe einschliesslich Polymere mit einer linearen oder verzweigten Perfluoralkyl-Gruppe mit der Formel CnF2n+1 mit n = 8 – 13 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement, die zu C9 – C14-PFCA abgebaut werden.

4Absatz 3 gilt nicht für:

a. Stoffe mit der Summenformel CnF2n+1X mit n = 9 – 14, wobei X bedeutet: F, Cl oder Br;