Vorlage ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Anhang 1.4 (Art. 3)

Ozonschichtabbauende Stoffe

Ziff. 3.2 Bst. b

Das Verbot nach Ziffer 3.1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von:

b. Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.9 - 2.11 in Verkehr gebracht werden dürfen und, falls sie eingeführt werden, deren Einfuhr aus Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls und seiner Änderungen vom 29. Juni 199010, 25. November 199211, 17. September 199712 und 3. Dezember 199913 halten;

Ziff. 4.2.6 Abs. 2

2Bei der Zollanmeldung muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Ausfuhrbewilligung vorlegen.

Ziff. 6.2 Abs. 1

1Das Verbot nach Ziffer 6.1 gilt nicht für die Verwendung ozonschichtabbauender Stoffe zur Herstellung von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.9 - 2.11 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen.

10 SR 0.814.021.1

11 SR 0.814.021.2

12 SR 0.814.021.3

13 SR 0.814.021.4