Vorlage ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten
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Anhang 1.5 (Art. 3)
In der Luft stabile Stoffe
Ziff. 4.1 Abs. 2
2Stoffe, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/201414 aufgeführt sind, müssen in Mehrwegbehältern in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmt sind für eine Verwendung:
a. gemäss Ziffer 6.2 Absatz 2 oder Anhang 2.3 Ziffer 4.2; oder
b. in Anlagen und Geräten, welche gemäss Anhang 2.10 Ziffern 2.1 und 2.2 sowie Anhang 2.11 Ziffern 2.1 und 2.2 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen.
Ziff. 4.2 Einleitungssatz
Das Verbot nach Ziffer 4.1 Absatz 1 gilt vorbehältlich Ziffer 8 Absatz 1 nicht für das Inverkehrbringen von:
Ziff. 5.6 Abs. 2
2Bei der Zollanmeldung muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Ausfuhrbewilligung vorlegen.
Ziff. 6.2 Abs. 1 Bst. a
1Unter Vorbehalt von Absatz 3 gilt das Verbot nach Ziffer 6.1 nicht für die Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen:
a. zur Herstellung oder zum Unterhalt von Zubereitungen oder Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.3 und 2.9 - 2.12 in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken eingeführt werden dürfen;
Ziff. 8 Abs. 1bis
1bisDie Herstellerin von Behältern, die in Absatz 1 genannte Stoffe in rezyklierter oder aufgearbeiteter Qualität im Sinne von Artikel 2 Absätze 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder in regenerierter Qualität im Sinne von Ziffer 1 Absatz 3 enthalten oder enthalten werden, muss auf den Behältern angeben:
a. die Qualität der Stoffe;
b. Name und Adresse der Einrichtung, in welcher die Stoffe rezykliert, aufgearbeitet oder regeneriert wurden.
14 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.