Vorlage ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten
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Anhang 2.9 (Art. 3)
Kunststoffe, deren Monomere und Additive
Ziff. 1 Abs. 4
4Als oxo-abbaubarer Kunststoff gilt ein Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.
Ziff. 2 Abs. 1 Bst. eter, und g
1Verboten ist:
eter. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kunststoffgranulaten oder -streu, die zusammengerechnet mehr als 20 mg je Kilogramm der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe nach Buchstabe d Ziffer 2 enthalten und die als Einstreumaterial für Kunstrasenplätze oder als loses Schüttgut auf Spiel- oder Sportplätzen dienen;
g. das Inverkehrbringen und die Verwendung oxo-abbaubarer Kunststoffe.
Ziff. 3 Abs. 3bisund 3ter
3bisDas BAFU kann auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme von den Verboten nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b gewähren, wenn:
a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die ozonschichtabbauenden Stoffe oder für die mit solchen Stoffen hergestellten Zubereitungen und Gegenstände fehlt;
b. die eingesetzten ozonschichtabbauenden Stoffe ein Ozonschichtabbaupotenzial von höchstens 0,0005 aufweisen;
c. die Menge der eingesetzten ozonschichtabbauenden Stoffe nicht grösser ist, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist; und
d. die Emissionen von ozonschichtabbauenden Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen von Schaumstoffen und von darin enthaltenen ozonschichtabbauenden Stoffen.
3terSchaumstoffe und Gegenstände mit Schaumstoffen, welche auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäss Absatz 3bisin Verkehr gebracht worden sind, dürfen unbefristet ohne neue Bewilligung in Verkehr gebracht werden.