Vorlage ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201018 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 1terund 2
1terEin Pflanzenschutzmittel wird für eine nichtberufliche Verwendung nur bewilligt, wenn es zusätzlich zu Absatz 1 folgende Anforderungen erfüllt:
a. Es enthält keine Wirkstoffe, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen.
b. Es enthält keine Wirkstoffe, die in Anhang 1 Teil E gelistet sind.
c. Es enthält keine Wirkstoffe, die als endokrin schädlich gelten oder die neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen haben.
d. Die Produktkennzeichnung beinhaltet kein Element nach Anhang 7 oder Anhang 12.
e. Es muss gebrauchsfertig formuliert sein, ausser wenn seine Wirkstoffe nur im Anhang 1, Teil B oder C aufgelistet sind.
f. Es ist in einer Verpackungsgrösse von maximal 1 Liter (Flüssigkeiten) oder 1 Kilogramm (Feststoffe) verfügbar.
g. Für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels ist aufgrund seiner Einstufung und Kennzeichnung nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200819 zum Schutz der Anwenderin oder des Anwenders keine Atemschutzmaske notwendig.
h. Gemäss der gesundheitlichen Risikobewertung sind keine spezifischen Massnahmen zur Risikominderung erforderlich, ausser allenfalls eine persönliche Schutzausrüstung für die Anwenderin oder den Anwender. Die Schutzausrüstung darf die Anforderungen an die der privaten Anwenderin oder dem privaten Anwender zumutbare Schutzausrüstung wie festes Schuhwerk, Handschuhe, Brille, langärmelige Kleidung oder Kopfbedeckung nicht überschreiten.
2Die Gesuchstellerin muss nachweisen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–h und bei Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 1tererfüllt sind.
18 SR 916.161
19 V (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der V (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1.