Vorlage ChemRRV
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten
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Anhang 1.19 (Art. 3)
Cyclische Siloxane
1 Verbote
1Verboten ist das Inverkehrbringen von:
a. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4, CAS-Nr. 556-67-2), Decamethylcyclopentasiloxan (D5, CAS- Nr. 541-02-6) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6, CAS-Nr. 540-97-6);
b. Stoffen, ausgenommen Polymeren, und Zubereitungen, die einen Stoff nach Buchstabe a mit einem Massengehalt von 0,1 % oder mehr enthalten.
2Verboten ist die Verwendung von Stoffen nach Buchstabe a als Lösungsmittel für die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen.
2 Ausnahmen
1Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der beruflichen oder gewerblichen Verwendung als:
a. Monomere für die Herstellung von Silikonpolymeren;
b. Monomere bei der Emulsionspolymerisation;
c. Zwischenprodukte für die Herstellung siliciumorganischer Verbindungen;
d. Ausgangsprodukte für die Herstellung von Gegenständen in Industrieanlagen, einschliesslich Stoffe und Zubereitungen, welche für die Herstellung der Ausgangsprodukte erforderlich sind;
e. Oberflächenbehandlungsmittel für Nichtmetalle;
f. Reagenzien für Analyse- und Forschungszwecke.
2Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von:
a. Medizinprodukten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200015 (HMG), die:
1. D5- oder D6-haltig sind und zur Wundpflege oder zur Stomaversorgung verwendet werden,
2. aus Stoffen oder Kombinationen von Stoffen bestehen und Silikonpolymere enthalten, wenn der Massengehalt an D4, D5 oder D6 im Medizinprodukt höchstens 0,2 % beträgt,
3. für Zahnabdruckmassen verwendet werden, die Silikonpolymere enthalten, wenn der Massengehalt an D5 in der Zahnabdruckmasse höchstens 0.3 % oder an D6 höchstens 1 % beträgt;
15 SR 812.21