Vorlage ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten

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b. Mitteln zur Reinigung oder Restaurierung von Kunstwerken und Antiquitäten, die für berufliche oder gewerbliche Verwender bestimmt sind, und die:

1. aus D5 bestehen oder D5 enthalten, oder

2. Silikonpolymere enthalten, wenn der Massengehalt an D6 im Mittel höchstens 0,5 % beträgt.

c. Silikonpolymer-haltigen Zubereitungen in folgenden Verwendungen:

1. Klebstoffe, Dichtungsmittel, Vergussmassen und 3D-Druckmaterialien, wenn deren Massengehalt an D4, D5 oder D6 höchstens 1 % beträgt,

2. Haftvermittler, wenn deren Massengehalt an D4, D5 oder D6 höchstens 0,5 % beträgt,

3. Schutzanstriche, wenn deren Massengehalt an D4 höchstens 0,5 % und an D5 oder D6 höchstens 0,3 % beträgt,

4. Mittel für Pferdehufeinlagen, wenn deren Massengehalt an D4 höchstens 0,2 % und an D5 oder D6 höchstens 1 % beträgt,

5. Produkte für den Tampondruck, wenn deren Massengehalt an D5 oder D6 höchstens 1 % beträgt,

6. Produkte für den Prototypen- und Formenbau sowie Quartz als Füllerenthaltende Produkte für Hochleistungsanwendungen, wenn deren Massengehalt an D5 höchstens 1 % oder an D6 höchstens 3 % beträgt.

3Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die zur Herstellung von Zubereitungen nach Absatz 2 erforderlich sind, sowie für Umverpackungszwecke.

4Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a. die Verwendung von D5 in der chemischen Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit rezykliert oder verbrannt wird;

b. das Inverkehrbringen von D5, das nach Buchstabe a verwendet werden darf.

3 Übergangsbestimmungen

1Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht:

a. für folgende Stoffe und Zubereitungen, die vor den genannten Daten in Verkehr gebracht worden sind, sowie für Stoffe und Zubereitungen, welche für die Herstellung dieser Zubereitungen erforderlich sind:

Zubereitung Datum

kosmetische Mittel nach Artikel 53 der Lebensmittel- und 1. April 2027 Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201616

(LGV), die nach der Verwendung auf dem Körper verbleiben

(Leave-on-Produkte)

16 SR 817.02