Vorlage ChemRRV

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 30 Seiten

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Art. 61 Abs. 4 und 5

4Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank und mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf der behandelten Fläche erfolgen.

5Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer vom Kanton anerkannten Stelle im Hinblick auf die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden. Festgestellte Mängel müssen innerhalb einer vom Kanton gesetzten Frist behoben werden.

Art. 68 Abs. 4 und 4bis

4Ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel darf von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen nur verwendet werden, wenn:

a. es die Bestimmungen des Artikel 17 Absatz 1terBst. b und c erfüllt;

b. seine Anwendungsverdünnung die Bestimmungen des Artikel 17 Absatz 1ter Bst. d erfüllt; und

c. gemäss der gesundheitlichen Risikobewertung keine spezifischen Massnahmen zur Risikominderung erforderlich sind, ausser allenfalls eine persönliche Schutzausrüstung für die berufliche Verwenderin oder den beruflichen Verwender oder zeitlich begrenzte Betretungsverbote behandelter Flächen für die breite Öffentlichkeit.

4bisDie Einschränkung nach Absatz 4 gilt nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten.

Art. 86f Übergangsbestimmung zur Änderung vom [Änderungsdatum]

Pflanzenschutzmittel, die für eine nichtberufliche Verwendung bestimmt sind und vor dem [Änderungsdatum] bewilligt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2022 nach den Kriterien von Artikel 17 Absatz 1terneu geprüft. Nach einem allfälligen Widerruf der Bewilligung dürfen Lagerbestände der betroffenen Produkte noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und danach noch während weiteren zwölf Monaten verwendet werden.

Anhang 11 Ziffer 13

Auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen die folgenden Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

13. die folgenden nach Artikel 18 in der Bewilligung enthaltenen Angaben: Gebrauchsanweisung, Verwendungsbedingungen und Auflagen sowie die Aufwandmenge pro Anwendung, gegebenenfalls einschliesslich der Höchst-