Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 16 Seiten

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Absatz 7: Die Ausdehnung einer nur in einem Land gültigen Betriebsbewilligung auf grenznahe Strecken in einem Nachbarland (gemäss Art. 21 Abs. 8 Richtlinie (EU) 2016/797) setzt eine entsprechende Vereinbarung zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden voraus. Dem BAV wird eine entsprechende Abschlusskompetenz eingeräumt.

Art. 23d

Der Artikel betrifft sowohl fahrzeugseitige als auch infrastrukturseitige Teilsysteme.

Absatz 1: Der Begriff Aufrüstung tritt an die Stelle des bisher verwendeten Begriffs Umrüstung (Anpassung an die Terminologie von Art. 2 Ziffer 14 der RL (EU) 2016/797).

Absatz 2: Der Begriff der Erneuerung entspricht dem Art. 2 Ziffer 15 der RL (EU) 2016/797. Umfangreiche Austauscharbeiten können auch mit Änderungen der ausgetauschten Teile verbunden sein.

Art. 23e

Absatz 1: Die Bestimmung stellt klar, welche materiellen Anforderungen für Änderungen (einschliesslich Erneuerungen und Aufrüstungen) gelten. Soll von diesen Anforderungen abgewichen werden, ist dies ohne Bewilligung des BAV unzulässig.

Absatz 2: Die Bestimmung stellt klar, dass ein Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten nicht nur unter den Voraussetzungen von Absatz 1 zulässig, sondern auch ein 1:1 Ersatz möglich ist.

Absatz 3: Der Sicherheitsnachweis ist immer dann nachzuführen, wenn sich hierzu aus Änderungen am Bewilligungsobjekt oder am geltenden Rechtsrahmen Anlass ergibt.

Art. 23ebis

Die Bestimmung übernimmt inhaltlich die Regelung des heutigen Art. 23h für mobile Teilsysteme. Überdies ist eine einschlägige Prüferklärung und eine Konformitätsbescheinigung (Art. 23j Abs. 1 EBG) erforderlich.

Art. 23eter

Die Bestimmung übernimmt inhaltlich die Regelung des heutigen Art. 23h für Interoperabilitätskomponenten. Sie deckt auch alle handelbaren Bestandteile von Eisenbahnanlagen ab. Überdies ist eine einschlägige Erklärung und eine Konformitätsbescheinigung (Art. 23j Abs. 1 EBG) erforderlich. Ein Inverkehrbringen einer Komponente zu bahnfremden Zwecken ist damit nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der RL (EU) 2016/797).

Art. 23f

Absatz 1 Buchstabe a: Die grundlegenden Anforderungen sind diejenigen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797.

Absatz 1 Buchstabe b: Die EU erlässt nicht nur materielle technische Vorgaben, um die Interoperabilität zu gewährleisten, sondern z.B. auch Verfahren, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, oder Anforderungen an die Nachweisführung.

Absatz 2 entspricht dem heutigen Absatz 4.

Absatz 3 Buchstabe a: Bei den technischen Ausführungsbestimmungen wird es sich um diejenigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität handeln, die von der EK erlassen werden (TSI). Bisher wurden diese vom Bundesrat in Anhang 7 der EBV festgelegt. Neu würden sie vom BAV in den AB-EBV verankert.

Absatz 3 Buchstabe b: Das BAV erlässt die NNTV, soweit sie sich nicht aus übergeordnetem Recht ergeben, und meldet sie der EK. Es meldet der EK überdies die Sonderfälle, die zu den TSI verankert werden sollten.

Absatz 4 erweitert die Regelungen des heutigen Art. 83e Abs. 7 EBV um analoge Notifizierungen an die OTIF.

Absatz 5 entspricht dem heutigen Absatz 2.

Art. 23j

Absatz 1: Die Bestimmung wurde an die Terminologie der RL (EU) 2016/797 angeglichen und um den Aspekt der NNTV erweitert.

Art. 40bbis

Die Versicherungspflicht gilt sowohl für alle inländischen EVU – einschliesslich solcher, die keine Netzzugangsbewilligung benötigen

– als auch für ausländische EVU, deren Netzzugangsbewilligung (Lizenz) anerkannt wird. Die Mindestversicherungssumme entspricht

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