Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 16 Seiten
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scher Natur und müssen sich im Rahmen des Landverkehrsabkommens sowie der Vorgaben von EBG und EBV bewegen, so dass nicht zuletzt aufgrund des äusserst geringen Gestaltungsspielraums die Delegation(smöglichkeit) ans BAV vorgesehen wird.
5.6 Datenschutz
Die vorgesehenen Änderungen des EBG stellen gegenüber der heute geltenden Rechtslage keine stärkeren Eingriffe in die Grundrechte natürlicher Personen dar.
Das BAV erhält neu auch gegenüber den für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen die erforderlichen Informationsrechte zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben (Art. 14a). Statt gegenüber dem BAV wird gegenüber der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) eine unverzügliche Meldepflicht bei Unfällen und schweren Vorfällen begründet (Art. 15). Das Sekretariat der SUST erhält die Befugnis, an der Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen im Ausland mitzuwirken und die erforderlichen Informationen auszutauschen (Art. 15a Abs. 3ter). Dem BAV wird ermöglicht, an den Fahrzeugregistern der EU teilzunehmen (Art. 17a Abs. 5). Es wird klargestellt, dass das BAV zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben die erforderlichen Daten mit allen beteiligten Stellen im erforderlichen Umfang austauschen darf (Art. 17c Abs. 3, Art. 23i Abs. 2 Bst. f und Art. 23l Abs. 2). Die Regelungen entsprechen den Grundsätzen des Datenschutzes, da sie verhältnismässig sind und keine Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten vorsehen.
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