Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 16 Seiten

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Art. 17a

Absatz 1: Ermöglicht die Eintragung von Fahrzeugen mit Schweizer Zulassung in einem europäischen Register.

Absatz 6: Vereinbart der Bundesrat die Teilnahme an Fahrzeugregistern der EU, sind die betroffenen Halter bzw. Inhaber der Typenzulassung zur Eintragung verpflichtet.

Art. 17c

Absatz 1: Es wird klargestellt, dass das BAV nicht nur in den Bewilligungsverfahren, sondern auch in der Aufsicht über Bau und Betrieb risikoorientiert handelt.

Absatz 3: Regelt die zulässigen Adressaten der Datenbekanntgabe. Ein Austausch zwischen den Adressaten ist insoweit erforderlich und verhältnismässig im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSG, als erkannte Sicherheitsdefizite nur dann wirksam bekämpft werde können, wenn die Mitbetroffenen hiervon Kenntnis haben und die erforderlichen Massnahmen treffen können.

Art. 18vbis

Die Bestimmung regelt allgemeingültig für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge das Erfordernis des Nachweises der Sicherheit. Dieses Erfordernis besteht unabhängig von der Frage, ob eine Plangenehmigung oder eine Betriebsbewilligung erforderlich ist.

Art. 18w

Absatz 1: Die Regelung betrifft Eisenbahnanlagen und entspricht inhaltlich dem heutigen Artikel 8 Abs. 1 Bst. a EBV. Anders im interoperablen Bereich (vgl. Art. 23c EBG) ist nicht für jede neue Eisenbahnanlage eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Absatz 2: Neue, erneuerte und aufgerüstete Bauten und Anlagen benötigen nur dann eine Betriebsbewilligung, wenn das BAV dies verlangt - es sei denn, es handelt sich um eine signifikante Änderung gemäss Absatz 1. Der Begriff Aufrüstung tritt an die Stelle des bisher verwendeten Begriffs Umrüstung (Anpassung an die EU-Terminologie).

Art. 18wbis

Absatz 1 betrifft Eisenbahnfahrzeuge und entspricht inhaltlich dem heutigen Artikel 8 Abs. 1 Bst. b EBV. Er stellt klar, dass nicht nur nach wesentlichen Änderungen, sondern natürlich auch für neue Fahrzeuge eine Betriebsbewilligung erforderlich ist.

Art. 23c

Absatz 1: Dass neue sowie signifikant geänderte Eisenbahnlagen einer Betriebsbewilligung bedürfen, entspricht der heutigen Rechtslage (Art. 23c EBG, Art. 15d Abs. 1 EBV). Als neue Bauten und Anlagen gelten solche, die auf neuen Strecken entstehen, d.h. auf Strecken, die nicht Bestandteil des bisher vorhandenen Eisenbahnsystems sind, sowie Anlagen an neuen Orten (z.B. Bahnstromunterwerke und Stellwerke, sowie Betriebsleitzentralen).

Absatz 2: Neu entscheidet das BAV bei Aufrüstungen, die keine signifikante Änderungen darstellen, ob eine Betriebsbewilligung erforderlich ist (bisher war gemäss Art. 23d Abs. 2 immer eine Betriebsbewilligung erforderlich). Handelt es sich bei Erneuerung oder Aufrüstung um eine signifikante Änderung, ist gemäss Absatz 1 eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Artikel 23c Absätze 2 bis 4.

Art. 23cbis

Anders als das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf dem Markt setzt das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf Eisenbahninfrastruktur eine entsprechende Bewilligung voraus.

Absatz 1: Die Agentur kann für Mehrländerzulassungen zuständig werden, sofern der Bundesrat dies vorsieht (gemäss Absatz 6).

Was eine wesentliche Änderung ist, ergibt sich für interoperable Fahrzeuge aus Art. 21 Abs. 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 (Art. 15d 2 EBV).

Absätze 2 bis 4 entsprechen sinngemäss dem heutigen Artikel 23c Absätze 2 bis 4.

Absatz 5: Die Anerkennung von Betriebsbewilligungen und Typenzulassungen ausländischer Staaten bleibt für Nicht-EU Staaten von Bedeutung.

Absatz 6: Der Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung durch das BAV setzt einen Bundesratsentscheid voraus, ausländische Betriebsbewilligungen anzuerkennen.

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