Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 16 Seiten

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(EBG) – was Gegenstand der vorliegenden Vorlage ist – sowie verschiedene Verordnungen angepasst werden. Andererseits bedarf die umfassende Mitwirkung in und Zusammenarbeit mit der ERA auch einer Anpassung des LVA. Seit dem Inkrafttreten des 4RP(TP) agiert die ERA als einzige europäische Behörde für die Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr. Die Schweiz verfolgt mit Blick auf die ERA zwei Ziele:

a) Im Rahmen der Umsetzung des 4RP(TP) in der Schweiz ist vorgesehen, dass Fahrzeugzulassungen und Sicherheitsbescheinigungen der ERA auch in der Schweiz gelten sollen. Im Gegenzug soll die Mitwirkung der Schweiz in Arbeits- und Expertengruppen der ERA institutionell abgesichert werden. Diese Umsetzung erfordert neben der Revision von Eisenbahngesetz und -verordnung6 auch eine Anpassung des LVA (u.a. zur Regelung gewisser Kompetenzen von ERA und der Europäischen Kommission in Bezug auf die Schweiz).

b) Parallel dazu möchte sich die Schweiz (vergleichbar mit einem EU-Mitgliedstaat) an der ERA beteiligen (sog. ERA-Beitritt, inkl. Sitz allenfalls ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat, Finanzbeitrag). Dies bedingt ebenfalls eine Revision des LVA.

Für diese Verhandlungen zur Anpassung des LVA hat der Bundesrat am 20. Mai 2015 dem UVEK ein Mandat erteilt. Aufgrund der engen thematischen Verknüpfung der beiden ERA-Themen verfolgte die Schweiz bislang einen Paketansatz, d.h. das Parlament sollte mit nur einem Geschäft (Anpassung des LVA und EBG-Revision) befasst werden. Die EU hat diesen Ansatz bisher unterstützt.

Die Gespräche zum ERA-Beitritt sind fortgeschritten, die Europäische Kommission verfügt für diese Anpassung des LVA über ein Verhandlungsmandat. Für die Anpassung des LVA für das 4RP(TP), einschliesslich der Kompetenzen von ERA und der Europäischen Kommission (EK) in Bezug auf die Schweiz, besitzt sie jedoch noch kein Verhandlungsmandat und machte dies seit Anfang 2020 von Fortschritten beim institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (InstA) abhängig. Entsprechend sind daher auch auf Fachebene die Diskussionen dazu sistiert.

Um in der Schweiz dennoch gleichwertige technische Vorgaben zu haben und den schweizerischen Eisenbahnsektor nicht zu benachteiligen, soll das 4RP(TP) in der Schweiz soweit möglich unilateral umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen des EBG sind so ausgestaltet, dass sie einer späteren Anpassung des LVA nicht im Wege stehen.

Mit dem Beschluss 2/2019 des Gemischten Landverkehrsausschusses (GA) Schweiz/EU7 konnte bis zur vollständigen Umsetzung des 4RP(TP) (d.h. bis zu den notwendigen Anpassungen des LVA) mit der EU in einem ersten Schritt eine Übergangslösung vereinbart werden. Der Beschluss sieht vor, dass die Schweiz Sicherheitsbescheinigungen und Fahrzeuggenehmigungen der ERA anerkennt und darauf gestützt eine entsprechende Bescheinigung oder Genehmigung für das schweizerische Territorium ausstellt, sofern die nationalen technischen Vorschriften der Schweiz eingehalten werden. Für den umgekehrten Fall, dass bereits eine schweizerische Bescheinigung oder Genehmigung vorliegt, anerkennt die ERA das vom BAV durchgeführte Assessment der EU-Vorgaben und stellt ihrerseits eine Bescheinigung/Genehmigung für das Territorium der beantragten Mitgliedstaaten aus. Während dieser Übergangsphase verfügen also das BAV und die ERA je einzeln für das Gebiet in ihrer Zuständigkeit. Dementsprechend steht den Antragstellern gegen Verfügungen von ERA der Rechtsweg innerhalb der EU (Beschwerdekammern der ERA) und gegen Verfügungen des BAV jener in der Schweiz (Bundesverwaltungs- und allenfalls Bundesgericht) zur Verfügung. Antragsteller können ihre Anträge, die mehrere Länder inklusive die Schweiz betreffen, bei der zentralen Anlaufstelle "One-Stop-Shop" (OSS) der ERA einreichen, was eine Vereinfachung der Verfahren und eine Verminderung des administrativen Aufwandes bedeutet. Zu diesem Zweck hat das BAV zusätzlich eine sog. Verwaltungsvereinbarung mit der ERA abgeschlossen, welche insbesondere die Modalitäten des Zugangs zum OSS regelt. Der Beschluss war bis Ende 2020 befristet und wurde mit dem Beschluss 2/2020 bis Ende 2021 verlängert8. Die einzelnen für diese Übergangslösung notwendigen Bestimmungen der Eisenbahnsicherheits- und Interoperabilitätsrichtlinie wurden ebenfalls mit dem Beschluss 2/2019 in den Anhang 1 des LVA aufgenommen.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Vorgehensweise zur Umsetzung des 4RP(TP) in der Schweiz in zwei Schritten und aufgrund der in der Ausgangslage geschilderten Situation bzgl. LVA ergeben sich unterschiedlich zu bewertende Handlungsoptionen, die im Nachfolgenden dargestellt werden:

Variante «Schweizerische Desintegration von den EU-Verfahren und -Harmonisierungen»

5 SR 742.101

6 SR 742.141.1

7Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zu den Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung

eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, AS 2020 287.

8Beschluss Nr. 2/2020 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 11. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs 1

des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse sowie des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses zu den Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, AS 2021 14.

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