Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 16 Seiten

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der Regelung von Art. 5b Abs. 1 NZV. Versicherungsrecht liegt in der Kompetenz der Staaten und nicht der EU, vgl. auch Art. 22 der RL 2012/34/EU.

Art. 80

Absatz 2: Was sicherheitsrelevante Tätigkeiten sind, ergibt sich aus Art. 3 STEBV14. Für Triebfahrzeugführende auf Normalspurstrecken ergibt sich die gegenseitige Anerkennung der Ausweise aus Art. 2 des Beschlusses 2/201615 des Gemischten Landverkehrsausschusses. Aber auch für das übrige sicherheitsrelevante Personal soll die Möglichkeit bestehen, auf der Basis ihrer ausländischen Zulassungen die grenznahen schweizerischen Strecken ihre Tätigkeiten auszuüben. Gleiches gilt für Triebfahrzeugführende auf Spezialspurstrecken, wie z.B. Trams.

Art. 86a

Absatz 1 Buchstabe d: Widerhandlungen gegen die in Buchstabe d genannten Bewilligungen sind ebenso strafwürdig wie Widerhandlungen gegen die in Buchstabe a genannten Bewilligungen.

Art. 96b

Die Nachbarstaaten erteilen zukünftig keine Sicherheitsbescheinigungen mehr, da die Agentur diese erteilt. Die Übergangsbestimmung dient der Möglichkeit, dass die nach altem Recht in den Nachbarstaaten erteilten Sicherheitsbescheinigungen bis zu ihrem Ablauf in der Schweiz anerkannt bleiben (vgl. heutiger Art. 8e Abs. 4).

Art. 97

Absatz 2: Delegiert die Zuständigkeit zum Erlass der AB-EBV (technisch-betriebliche Ausführungsbestimmungen zur EBV) an das BAV (bisher UVEK) und erlaubt so eine einheitliche, stufengerechte Regelung (vgl. auch Art. 23f Abs. 2 für TSI und NNTV).

3.2 Erläuterungen zu Artikel 21 des Elektrizitätsgesetzes (EleG)

Der bislang verwendete Begriff «elektrische Eisenbahnen» in Artikel 21 Absatz 1 Ziffer 1 EleG16 führte zu Missverständnissen. Die neue Definition stellt klar, dass alle bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen in die Kontrollzuständigkeit des BAV fallen, beispielsweise auch Eisenbahnsicherungsanlagen (im Unterschied zur allgemeinen Licht- und Steckdoseninstallation im Sicherungsanlagenraum). Ebenso alle für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlichen Installationen und Anlagen (Steuerungen für Fahrleitungsanlagen). Hingegen fallen nicht bahnspezifische Installationen, die den Bau betreffen, nicht in die Kontrollzuständigkeit des BAV. Dies trifft in der Regel auf die Baustromversorgung oder Elektroinstallationen beim Zugang zur Bahn zu. Solche Anlagen werden vom Eidg. Starkstrominspektorat ESTI kontrolliert, bilden jedoch bei Neu- und Umbauprojekten der Bahn Bestandteile der vom BAV zu genehmigenden Planvorlage. Das BAV konsultiert das ESTI im Rahmen von eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren gestützt auf Art. 62a Abs. 1 RVOG17.

Auch Art. 21 Absatz 1 Ziffer 2 EleG bildet in Bezug auf die der Aufsicht des ESTI unterstehenden Anlagen und Erzeugnisse nicht mehr den aktuellen Stand ab. Zudem ist die Bestimmung in sprachlicher Hinsicht veraltet. In praktisch allen Verordnungen ist entweder von elektrischen Anlagen oder Installationen die Rede. Die Unterscheidung zwischen Schwach- und Starkstrom ist demgegenüber in einer Norm, welche die Zuständigkeit regelt, erstens nicht nötig, und zweitens potenziell zu wenig weit, auch wenn heute keine Kategorie ausserhalb von Schwach- und Starkstrom besteht. Weiter werden damit dieselben Begriffe wie bei Ziff. 1 verwendet. Der Zusatz der «elektrischen Maschinen» kommt aus einer Zeit, in welcher es noch keine Haushaltsgeräte gab. Heute sind elektrische Erzeugnisse sowohl im Hochspannungs- wie auch im Niederspannungssegment viel verbreiteter und vielfältiger als nur Maschinen. Im Niederspannungsbereich gilt die NEV18 als Ausführungsverordnung, welche ebenfalls elektrische Erzeugnisse behandelt. Auch hier wird Kongruenz hergestellt zu den Begrifflichkeiten in den Verordnungen.

14Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich vom 4. November 2009, SR 742.141.2

15Beschluss Nr. 2/2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs 1 des

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, AS 2016 2373

16Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902, SR 734.0

17Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)

18Verordnung über elektrische Niederspanungserzeugnisse vom 25. November 2015 (SR 734.26)

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