Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 16 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage betrifft das EBG. Dieses hat seine Verfassungsgrundlagen in den Artikel 81, 87 und 87a BV. Überdies ist die Änderung einer Bestimmung des EleG vorgesehen, welches seine Verfassungsgrundlage in den Artikeln 81, 87, 89 und 91 Absatz1 BV findet.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Rechtliches Bindeglied zwischen den Eisenbahnlandschaften in der Schweiz und in der EU ist das LVA. Das LVA beruht auf dem Grundsatz der Äquivalenz der Gesetzgebungen der Vertragsparteien. Die Schweiz hat sich politisch verpflichtet, die schweizerische Gesetzgebung mit dem im Bereich des LVA relevanten EU-Recht, das in Anhang 1 des Abkommens aufgeführt ist, in Einklang zu bringen (Art. 52 Abs. 6 LVA). Ziel des Abkommens ist eine möglichst umfassende Angleichung der Regeln, die in diesem Bereich in der Schweiz und in der EU gelten.
Der Eisenbahn-Binnenmarkt wurde in der EU in den letzten Jahren im Rahmen der sogenannten Bahnpakete reformiert. Die Schweiz hat bis anhin wichtige Teile der ersten drei Bahnpakete zur Förderung der technisch-betrieblichen Harmonisierung im Bereich Interoperabilität und Sicherheit übernommen. Mit der Übernahme wichtiger Elemente des dritten Pakets erhielt die Schweiz die Möglichkeit zur Teilnahme (ohne Stimmrecht) im Railway Interoperability and Safety Committee (RISC) der EK. Damit hat die Schweiz seit 2014 die Möglichkeit, im wichtigsten Steuergremium für den Bahnsektor ihre Position direkt einzubringen. Diese Möglichkeit zur Wortmeldung ist sehr wichtig und wiegt den Nachteil des fehlenden Abstimmungsrechts als Nicht-Mitgliedstaat auf.
19 Die Schweiz hat von 4RP(TP) mittels EBV-Änderung vom 6. November 2019 wesentliche technische Elemente übernommen . Dies ermöglicht für die wichtigen Zulassungsverfahren (Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Sicherheitszertifikat) den Einbezug der Schweiz in die neu etablierten zentralen ERA-Verfahren (siehe auch Kapitel 3.1).
Die vorliegende Gesetzesrevision entspricht den Vorgaben aus dem LVA und ist mit diesem vereinbar. Zu gegebener Zeit (spätestens nach der Anpassung des LVA) können die entsprechenden EU-Rechtsakte mittels Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses in den Anhang 1 LVA aufgenommen werden, um die Gleichwertigkeit der geltenden nationalen Regelungen mit jenen der EU festzuhalten.
5.3 Erlassform
Die Vorlage umfasst ausschliesslich Änderungen des EBG und des EleG.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gemäss Artikel 48 Absatz 2 RVOG20 bedarf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf Gruppen und Ämter einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Der Entwurf enthält eine direkte Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an ein Amt und eine Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat:
Artikel 23f Absatz 3 EBG: In Buchstabe a geht es darum, Änderungen der TSI im schweizerischen Recht zu verankern. Sie waren bislang Gegenstand von Anhang 7 EBV. Buchstabe b betrifft einerseits die offenen Punkte der TSI, die durch nationale Vorschriften zu füllen sind, wie auch notwendige Abweichungen von den TSI.
Mit Artikel 97 Absatz 2 EBG erhält der Bundesrat die Befugnis, den Erlass der Ausführungsbestimmungen zukünftig ans BAV zu delegieren. Bislang wurden diese Ausführungsbestimmungen (AB-EBV) durch das UVEK erlassen. Dass hier anders als im Fall von Artikel 23f Absatz 2 EBG keine direkte Delegation ans BAV vorgesehen ist, liegt daran, dass für nicht interoperable Verkehre, die wichtiger Teil der Regelungen der AB-EBV sind, ein grösserer Gestaltungsspielraum besteht. Hier ist eine Delegation ans BAV nur aus verwaltungsökonomischen Gründen angezeigt, nicht aber zwingend.
Die Regelungen der AB-EBV betreffend Interoperabilität, der TSI, sowie erforderlicher Ergänzungen zu und Abweichungen von den TSI sind aufs Engste miteinander verknüpft und bedürfen einer gleichzeitigen, aufeinander abgestimmten Regelung. Sie sind techni-
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20Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997, SR 172.010
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