Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 16 Seiten
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Für die vollständige Umsetzung des Gesamtpakets 4RP(TP) wird sowohl die Anpassung von Gesetz und Verordnungen als auch die Anpassung des LVA benötigt.
Die gemeinsame Behandlung der Anpassung von Gesetz und Verordnungen, sowie die Erweiterung des LVA wäre die effizienteste Vorgehensweise mit dem grössten Nutzen. Das gesamte Paket würde mit einer Vorlage im Parlament behandelt. Die EK besitzt jedoch kein ausreichendes Mandat für diese Verhandlungen; aufgrund der vorerst mangelnden Fortschritte beim institutionellen Abkommen und dann des Verhandlungsabbruchs ist mit einem solchen Mandat in kurzer Frist nicht zu rechnen. Diese Teilvariante wurde verworfen
Teilvariante «eigenständige Anpassung des Schweizer Regelwerks»
Die Anpassung der relevanten Schweizer Regelwerke an den geltenden EU-Standard des 4RP(TP) kann in eigener Kompetenz vorgenommen werden.
Dass die Schweiz möglichst gleichwertige Vorschriften – entsprechend den EU-Mitgliedstaaten – anwendet, ist einerseits für den grenzüberschreitenden Verkehr wichtig, andererseits begünstigt es auch in der Schweiz die Nutzung künftiger Innovationen aus den anlaufenden EU-Programmen. Das vorliegende Revisionspaket für das EBG (sowie von EBV und VSZV10, wie der Vollständigkeit halber informell dargelegt) ist auch ohne die gleichzeitige Anpassung des LVA vollständig lebensfähig und ohne Einschränkungen in der Schweiz anwendbar. Somit kann die vorgesehene Revision von Gesetz und Verordnungen unabhängig von den kommenden Entscheiden zum bilateralen Verhältnis Schweiz / EU umgesetzt werden. Auf die nach wie vor angestrebte vollständige Umsetzung des zweiten Schrittes (mit Anpassung des LVA) wirkt sich der zeitnahe Start einer eigenständigen Revision aus terminplanerischer Sicht ebenfalls positiv aus, der Inkraftsetzungstermin des revidierten Gesetzes wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt realisiert. Gegenüber der EU bedeutet das zügige Weiterfahren mit der Gesetzesrevision EBG ein klares Signal zur umfassenden Umsetzung des 4RP(TP) und eine weitere Sicherung der im 1. Schritt der Umsetzung bereits realisierten Nutzen für den Eisenbahnsektor.
Fazit:
Die Teilvariante einer zeitnahen eigenständigen Anpassung des Schweizer Regelwerks zur Umsetzung des 4RP(TP) im 2. Schritt bildet die optimale und mit dieser Vorlage vorgeschlagene Vorgehensweise.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
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Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019-2023 angekündigt. Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Finanzplanung des Bundes. Es gibt keine Schnittstellen mit Strategien des Bundesrates.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Für den mit der vorliegenden Botschaft betroffenen Themenbereich liegt weder eine überwiesene Motion noch ein überwiesenes Postulat vor.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen orientieren sich weitgehend an den Rechtsgrundlagen der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets, d.h. an der Richtlinie (EU) 2016/797 und an der Richtlinie (EU) 2016/798, sofern deren Umsetzung keine Anpassung des LVA benötigt. Sie sind so ausgestaltet, dass die für eine vollständige Umsetzung des 4RP(TP) notwendige Anpassung des LVA zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann, ohne das EBG erneut zu revidieren. Die vorliegende Revision des EBG bezweckt die Umsetzung des 4RP(TP) im Hinblick auf eine gleichwertige Rechtslage in der Schweiz und in der EU (gemäss Artikel 52 Absatz 6 LVA). Für weitere Ausführungen siehe Kapitel 2.1 und 5.2.
10Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen vom 17. Dezember 2014, SR 742.161.
11BBI 2020 1777, hier 1891
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