Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Das Schweizer Normalspurnetz bildet grundsätzlich einen Teil des europäischen interoperablen Eisenbahnnetzes. Normalspurige Schweizer Eisenbahnfahrzeuge sind interoperabel und richten sich betreffs Spezifikation und Nachweisführung nach den europäischen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Interoperabilität (TSI).

Die weitere europäische Vereinheitlichung des technisch-betrieblichen Eisenbahnstandards für Normalspur und die systematische Überprüfung mit dem Ziel eines möglichst weitgehenden Abbaus nationaler Vorschriften wird von der EK mithilfe der TSI verfolgt. Diese TSI gelten über das LVA auch in der Schweiz. Die Schweiz kann für ihr normalspuriges Streckennetz gestützt auf die Beschlüsse 2/2019 und 2/2020 nationale technische Regeln spezifizieren und der EU notifizieren (NNTV, Sonderfälle).

An der nationalen Umsetzung neu erlassener EU-Regelungen für den Eisenbahnbereich ins Schweizer Recht wird auch in Zukunft festgehalten. Zur Gewährleistung einer zeitnahen Übernahme neuer EU-Regelungen für die Schweiz wird das Schweizer Verfahren zur Änderung der technisch-betrieblichen Vorschriften optimiert: Das BAV wird neu für den Erlass der Änderungen der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV), sowie der nationalen technischen Regeln (NNTV, Sonderfälle) und für die Übernahme geänderter TSI zuständig sein. Das BAV bezieht dabei den Bahnsektor zur Beurteilung von Anpassungen ein.

Es werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass erteilte Bewilligungen der ERA auch für den Betrieb auf dem Schweizer Normalspurnetz genutzt werden können. Hierfür ist zusätzlich eine Anpassung des Landverkehrsabkommens erforderlich. Dies betrifft einerseits Fahrzeugzulassungen für Antragsteller und andererseits Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsunternehmungen. Das BAV prüft dabei im Rahmen des Prozesses der ERA die Einhaltung der geltenden nationalen Regelungen. Zulassungsanträge mit ausschliesslichem Schweizer Geltungsbereich können nach wie vor vom BAV selbständig geprüft und verfügt werden. Die entsprechende Zuständigkeit der ERA für die Schweiz betreffende Bewilligungen müsste im Landverkehrsabkommen zu gegebener Zeit separat geregelt werden; wie schon erwähnt, verfügt die EK momentan aufgrund der offenen institutionellen Fragen nicht über das notwendige Verhandlungsmandat. (s. Kapitel 1.1.2).

An der bisherigen Aufteilung der Schweizer Normalspurstrecken in ein interoperables Haupt- und Ergänzungsnetz wird festgehalten. Dies betrifft auch die bisherige Zuteilung der Normalspurstrecken zu den beiden Kategorien. Für das Hauptnetz setzt die Schweiz die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/797 vollständig um. Für das Ergänzungsnetz behält das BAV auch zukünftig die Verantwortung bezüglich dem Umfang der einzuhaltenden Interoperabilitäts-Standards.

Die Vorlage schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur Überprüfung von ERTMS-Projekten der Infrastruktur durch die ERA. Die von der Systemführerschaft ETCS im Auftrag des BAV (Art. 37 EBG) erstellten generischen Engineering-Grundlagen sollen hierzu der ERA zur Beurteilung vorgelegt werden können. Die Zuständigkeit der ERA muss auch hier im LVA zu gegebener Zeit separat geregelt werden (s. Kapitel 1.1.2).

Die Schweiz wird relevante Daten des normalspurigen Eisenbahnbetriebs in Abstimmung mit der ERA einheitlich erfassen und den berechtigten Stellen zugänglich machen. Die einheitliche Datenverfügbarkeit und Datennutzung bildet für die effiziente und sichere Abwicklung und für die Weiterentwicklung des Bahnbetriebs das zentrale Element.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Konkurrenzfähigkeit des Eisenbahnsektors im Personen- wie auch im Güterverkehr muss gesteigert werden. Ein wesentliches Element bilden technische Innovationen u.a. im Rahmen der Digitalisierung. Eine enge Zusammenarbeit mit den europäischen Entwicklungsprogrammen zur Förderung des Schienenverkehrs stellt hierzu die wirksamste Umsetzungsmassnahme dar: Die Bündelung von Know-How-Ressourcen zur Weiterentwicklung von Spezifikationen der Bahnindustrie, die Anwendung einheitlicher international harmonisierter Standards sowie die abgestimmte Reduktion bestehender nationaler Vorschriften unterstützen den Bahnsektor bei der Steigerung seines Marktanteils.

2.3 Umsetzungsfragen

Die Vorlage enthält die auf Stufe Gesetz erforderlichen Anpassungen des EBG. Nach Verabschiedung des Gesetzes muss der Bundesrat diese auf Verordnungsstufe umfassend konkretisieren. Nachfolgend werden daher nicht nur die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen der Vorlage erläutert, sondern der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis auch eine mögliche Umsetzung dieser Bestimmungen auf Verordnungsstufe (EBV, VSZV), siehe hierzu die Beilagen 04a, 04b, 04c und 04d.

Seite 7 von 16