Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/124: Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt · 16 Seiten

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Die Schweiz hat seit über 20 Jahren im Rahmen des Landverkehrsabkommens die technischen Standards und Verfahren zur Nachweisführung der EU-Bahnpakete 1, 2 und 3 schrittweise übernommen. Zum aktuellen 4RP(TP) hat die Schweiz den sogenannten 1. Schritt der Umsetzung vollzogen (GA-Beschlüsse 2/2019 und 2/2020).

Alternativ zur Umsetzung der EU-Bahnpakete könnte die Schweiz zur Sicherung des grenzüberschreitenden Bahnverkehrs auch die

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technischen Regeln des COTIF anwenden und den bisher verfolgten bilateralen Weg mit der EU abbrechen. Betreffend Harmonisierung der technischen Standards und Verfahren nutzt die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) ebenfalls die EU-Standards. Somit wäre für die Schweiz das Ziel der Interoperabilität ihres Normalspursystems auch auf diesem Weg erreichbar. Jedoch wäre damit eine Integration der Schweiz in die EU-Zulassungsverfahren nicht möglich, die Nutzung der ERA-Datenbank OSS für harmonisierte Zulassungsverfahren wäre nicht umsetzbar. Der Schweiz wäre zudem eine fachliche Mitarbeit in der Weiterentwicklung der technischen Spezifikationen und der Nachweisverfahren im Kontext von 4RP(TP) verwehrt.

Diese Variante würde den Schweizer Eisenbahnsektor in folgenden Bereichen schwächen:

Der grenzüberschreitende Verkehr funktioniert auf Basis international harmonisierter Vorgaben und Zulassungsverfahren. Eine unabhängige Schweizer Lösung würde die Interoperabilität behindern. Die Antragsteller müssten für die Schweiz die technischen Dossiers separat einreichen, eine Abstimmung der Dossier-Prüfungen bei Mehrländerzulassungen zwischen der Europäischen Eisenbahnagentur und dem BAV zur Vermeidung von Doppelprüfungen wäre nicht möglich. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Bearbeitungszeit und die Kosten der Verfahren.

Der Schweizer Inlandmarkt ist wegen der geringen Ausdehnung vergleichbar klein, spezifische Schweizer Lösungen sind wirtschaftlich uninteressant. Dies trifft in verstärktem Masse für künftige Entwicklungen zu, welche wegen der stark steigenden Komplexität in der Realisierung sehr aufwändig sind. Die Schweizer Industrie des Eisenbahnsektors exportiert in grossem Umfang ihre Produkte, für den Marktzugang sind harmonisierte Standards und Prüfverfahren unabdingbar.

Variante «Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Bahnpakets – Beibehaltung erster Schritt»

Die Schweiz hat mit dem Beschluss 2/2019 des Gemischten Landverkehrsausschusses und Anpassungen an der EBV zügig einen ersten Umsetzungsschritt vollzogen. Damit sind die wichtigsten Zulassungsverfahren (Genehmigung fürs Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Sicherheitsbescheinigung) harmonisiert. Die Schweiz nutzt die ERA-Datenbank OSS für die Bearbeitung der Zulassungsverfahren, was sich auf die Bearbeitungszeit und die Kosten der Verfahren aktuell bei Mehrländerzulassungen positiv auswirkt. Die Schweiz geniesst mit diesem ersten Schritt bereits einige wichtige Vorteile aus dem 4RP(TP) ohne die vollständige Gleichwertigkeit der Regelungen mit jenen der EU realisiert zu haben, wozu u.a. das EBG und das LVA angepasst werden müssten (vgl. auch 1.1.2).

Die EK hat dieser schrittweisen Vorgehensweise unter der Bedingung zugestimmt, dass die Schweiz zeitnah eine vollständige Umsetzung des 4RP(TP) anstrebt. Somit hat dieser erste Schritt den Status einer vorübergehenden Lösung (zurzeit bis Ende 2021), welche nur Bestand hat, wenn die Schweiz aktiv die Umsetzung des zweiten Schrittes zur vollständigen Umsetzung vorantreibt. Die Aufnahme von Verhandlungen mit der EK zur Beibehaltung des ersten Schritts des 4RP(TP) für die Schweiz ohne Aussicht auf den zweiten Schritt wurde daher verworfen. Die bisher gewonnenen Vorteile des 1. Schritts könnten dabei verloren gehen und die Schweiz in die erste Variante «Schweizerische Desintegration von den EU-Verfahren und -Harmonisierungen» zwingen.

Variante «Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Bahnpakets im zweiten Schritt»

Die Umsetzung des 4RP(TP) in der Schweiz und die Weiterentwicklung der Interoperabilitätseigenschaften der Normalspurbahnen sind für die Förderung der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen zielführend.

Bei der Anerkennung von ERA-Entscheiden auch für Schweizer Normalspurstrecken ist der Einbezug des BAV als nationale Behörde in die Beurteilung und Entscheidungsfindung sichergestellt. Analog zu den EU-Mitgliedstaaten wird die Schweiz auch zukünftig gezielte nationale technische Vorschriften (NNTV, Sonderfälle) erstellen können, was einen wichtigen Pfeiler für die sichere und wirtschaftliche Gestaltung unseres Bahnbetriebs bildet. Ferner wird das BAV auch künftig die Aufsicht über den Betrieb der Normalspurbahnen sicherstellen. Die Schweiz strebt nach wie vor eine umfassende Mitgliedschaft in der ERA an, dank der sie die Möglichkeit erhält, aktiv an der künftigen Weiterentwicklung des Interoperabilitäts-Standards mitwirken zu können. Als Gastexperten können Schweizer Fachleute wie bereits heute, weiterhin in den ERA-Gremien aktiv mitwirken. Damit kann die Einflussmöglichkeit zur Mitgestaltung des künftigen Interoperabilitäts-Standards gut abgeschätzt werden. Die angestrebte ERA-Mitgliedschaft wird die Teilnahme in den Arbeitsgruppen vertraglich sichern und auch den Einsitz in die Leitungsorgane ermöglichen.

 Teilvariante «gleichzeitige Anpassung des Schweizer Regelwerks und Erweiterung LVA»

9Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (COTIF; SR

0.742.403.12).

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