Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 19 Seiten

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kosten und der Anzahl betroffenen Unternehmen sind auch in diesem Fall grundsätzlich die federführende Stelle in der Bundesverwaltung zuständig.

Parlamentarisches Verfahren

Die Regulierungsbremse-Klausel ist Gegenstand der normalen Beratung (Erstberatung, Differenzbereinigung und allenfalls gar Einigungskonferenz) des Erlassentwurfes in den Kommissionen und in den Räten. Sie ist Teil der artikelweisen Beratung des Erlasswurfs (Detailberatung). Die vom Bundesrat in der Botschaft präsentierten Schätzungen zu den Regulierungskosten und zur Anzahl betroffenen Unternehmen dürften in die parlamentarischen Diskussionen einfliessen und kritisch geprüft werden. Das Parlament hat die Möglichkeit, den Erlassentwurf des Bundesrates betreffend Regulierungsbremse-Klausel (Unterstellung/Nicht-Unterstellung) anzupassen.

Sollte eine Vorlage im Laufe der parlamentarischen Beratung Änderungen erfahren, welche die Regulierungskosten oder die Anzahl betroffenen Unternehmen erheblich beeinflussen, ist die Erforderlichkeit einer Regulierungsbremse-Klausel in den vorberatenden Kommissionen und in den Räten gegebenenfalls erneut zu prüfen. Falls notwendig, aktualisiert der Bundesrat (resp. die federführende Verwaltungseinheit) die Schätzungen zu den Regulierungskosten und zur Anzahl betroffenen Unternehmen. Vorlagen, welche die Regulierungsbremse-Klausel enthalten, unterliegen in der Schlussabstimmung dem qualifizierten Mehr. Wird dieses in einem Rat nicht erreicht, ist die Vorlage gescheitert.

Es lässt sich nicht ausschliessen, dass es bei der parlamentarischen Beratung von Vorlagen aufgrund von erforderlichen Aktualisierungen von Schätzungen in einzelnen Fällen zu Verzögerungen kommen könnte.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bundesverfassung

Art. 159 Abs. 3 Bst. d

Mit dem neuen Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe d wird die verfassungsrechtliche Grundlage für die Regulierungsbremse geschaffen. Damit werden einzelne Vorlagen dem qualifizierten Mehr unterstellt, welche für eine Mindestanzahl an Unternehmen belastend sind oder gesamthaft eine Erhöhung der Regulierungskosten zur Folge haben, die einen im Gesetz festgelegten Betrag überschreitet.

Die Anwendung eines qualifizierten Mehrs führt dazu, dass die Anforderungen für die Beschlussfassung erhöht werden. Für die Regulierungsbremse soll als qualifiziertes Mehr «die Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte» zur Anwendung kommen, wie dies bereits die für dringliche Bundesgesetze sowie für die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf (Schuldenbremse) und für die Ausgabenbremse gilt (Art. 159 Abs. 3 BV). Notwendig für den Beschluss einer Vorlage sind somit 101 Stimmen im Nationalrat und 24 Stimmen im Ständerat.

In den Anwendungsbereich der Regulierungsbremse fallen Bundesgesetze, inkl. deren Änderung, sowie Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV)24. Da die Regulierungsbremse die erforderlichen Mehrheiten im Parlament für den Beschluss von bestimmten Vorlagen verschärfen will, fallen ausschliesslich Erlasse in den Anwendungsbereich der Regulierungsbremse, die im Parlament beschlossen werden. Ausgeklammert werden zudem Vorlagen, die dem obligatorischen Referendum unterstehen - also Änderungen der Bundesverfassung und bestimmte völkerrechtliche Verträge (z. B. den Beitritt zu supranationalen Gemeinschaften). Über diese Erlasse befinden in jedem Fall Volk und Stände, weshalb sich eine zusätzliche institutionelle Hürde im Parlament nicht rechtfertigen lässt. Ferner fallen auch Verordnungen der Bundesversammlung nicht unter die Regulierungsbremse. Diese sollen gleichbehandelt werden wie Verordnungen des Bundesrates, die auch nicht einem qualifizierten Mehr im Parlament unterstellt werden können.

Zur Bestimmung der der Regulierungsbremse zu unterstellenden Vorlagen sind zwei alternativ anwendbare Voraussetzungen von Relevanz: (1) die Anzahl Unternehmen, welche durch die Vorlage mit höheren Regulierungskosten belastet werden oder (2) die gesamthaft, d. h. für sämtliche Unternehmen, durch die Vorlage verursachte Erhöhung der Regulierungskosten. Die beiden Voraussetzungen sind alternativ ausgestaltet, da sie sich ergänzen sollen. So bewirkt der zweite Schwellenwert zu den gesamthaften Regulierungskosten, dass auch Erlasse der Regulierungsbremse unterstellt werden, die zwar nur eine geringere Anzahl Unternehmen belasten, deren gesamthafte Regulierungskosten aber besonders hoch sind.

Die Festlegung der konkreten Schwellenwerte, ab welcher das qualifizierte Mehr zur Anwendung kommt, wird dem Gesetzgeber überlassen. Mit einer Verankerung der Schwellenwerte auf Gesetzesstufe sind Anpassungen ohne erneute Verfassungsänderung möglich.

Dem qualifizierten Mehr wird eine Vorlage als Ganzes unterstellt. Das heisst, dass die verursachten Regulierungskosten aller Bestimmungen resp. Änderungen einer Vorlage massgebend sind. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass bei der Änderung eines Gesetzes, die durch unveränderte Bestimmungen verursachten Regulierungskosten nicht zu berücksichtigen sind. Im Fall eines totalrevidierten Gesetzes sind nur inhaltlich neue oder veränderte Bestimmungen zu berücksichtigen.

24 Theoretisch wäre es denkbar, dass es bei völkerrechtlichen Verträge, deren Umsetzung ein Bundesgesetz erfordert, zu einer doppelten Anwendung der Regulierungsbremse kommen könnte, sofern der Umsetzungserlass dem Parlament separat vorgelegt wird. In der Praxis ist dies aber eher unwahrscheinlich. Zum einen besteht eine Tendenz, dass Umsetzungserlasse dem Parlament zunehmend gemeinsam mit den völkerrechtlichen Verträgen unterbreitet werden und zum anderen würden die Regulierungskosten in der Regel auch nur einem der beiden Erlasse zugerechnet. Für die Unterstellung eines Genehmigungsbeschlusses zu einem völkerrechtlichen Vertrag unter die Regulierungsbremse ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Vertrag direkt oder indirekt anwendbar ist. Entscheidend ist hingegen, ob die erwarteten Regulierungskosten für die Unternehmen, die durch einen völkerrechtlichen Vertrag bewirkt werden, «schätzbar» sind.