Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 19 Seiten

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Schwellen gleichzeitig erfüllen zu müssen, stünde dem Motionstext klar entgegen und würde bedeuten, dass nur Vorlagen erfasst werden, welche die meisten Unternehmen oder nur die ganz grossen Branchen betreffen.

Orientiert man sich an den Zielen der Motion, wären weitere alternative Massnahmen vorstellbar. Die Motion 16.3360 FDP-Liberale Fraktion zielt zum einen darauf ab, die Belastung der Unternehmen aufgrund neuer Regulierungen einzudämmen. Andererseits soll der Rechtsetzungsprozess angepasst werden, um das notwendige Bewusstsein für Regulierungsbelastungen der Unternehmen zu schaffen. Eine höhere Sensibilität für die Anliegen der Unternehmen im Rechtsetzungsprozess liesse sich allenfalls auch mit strikteren Vorgaben an die federführenden Verwaltungseinheiten (z. B. bezüglich Regulierungskostenschätzungen, der RFA oder Prüfpflichten von Vereinfachungsmassnahmen für Unternehmen) oder mit institutionellen Anpassungen erreichen (z. B. die Schaffung einer Prüfstelle für die RFA oder für die Regulierungskostenschätzungen).

- Unabhängige Prüfstelle: Eine Alternative (oder auch Ergänzung) zur Regulierungsbremse wäre die Schaffung einer unabhängigen Stelle, welche die zu neuen Vorlagen durchgeführten RFA oder die Regulierungskostenschätzungen systematisch überprüft. Damit könnte die Qualität der Kostenschätzungen effektiver kontrolliert und verbessert werden. Diesem Nutzen stehen aber beträchtliche Kosten gegenüber. Eine solche unabhängige Prüfstelle wurde bereits im Rahmen der Umsetzung der Motionen 15.3400 Vogler und 15.3445 FDP-Liberale Fraktion vom Bundesrat geprüft und aus Effizienzgründen sowie institutionellen Überlegungen verworfen.12

- Unternehmensentlastungsgesetz: Striktere Vorgaben zu systematischeren Regulierungskostenschätzungen und zur Prüfung von Vereinfachungsmöglichkeit für Unternehmen bei neuen Vorlagen werden auch in der Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Motion 16.3388 Sollberger (Unternehmensentlastungsgesetz) vorgeschlagen.13 Würde nur das Unternehmensentlastungsgesetz eingeführt und auf die verlangte Regulierungsbremse verzichtet, entfiele aber ein erheblicher Teil der Wirkung der Regulierungsbremse. Wegfallen würde das qualifizierte Mehr für Vorlagen mit hohen Regulierungskosten und damit insbesondere ein Teil der erhofften Präventivwirkung, die sich dadurch ergibt, dass Vorlagen öfters im Parlament scheitern könnten. Ferner würde die Thematik der administrativen Entlastung nicht in der Verfassung verankert, womit nebst der grösseren Signalwirkung auch zusätzliche Legitimation für den besonderen Fokus auf Unternehmensanliegen im Rechtsetzungsprozess verloren ginge. Das vorgeschlagene Unternehmensentlastungsgesetz verzichtet ausserdem auf Instrumente wie beispielsweise ein Reduktionsziel, die allenfalls auch als «Regulierungsbremse» betrachtet werden könnten.

Weitere Ansätze und Instrumente zur Regulierungskostensenkung werden im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 15.3421 Caroni präsentiert. Die meisten davon sind primär Alternativen zu den vorgeschlagenen Massnahmen im Vorentwurf zum Unternehmensentlastungsgesetz (Umsetzung der Motion 16.3388 Sollberger) und werden deshalb hier nicht weiter vertieft.

Bei einem Verzicht auf jegliche neuen Massnahmen (Status Quo) blieben als Instrumente zur administrativen Entlastung das KMU-Forum und die Regulierungsfolgenabschätzung (RFA), wobei letztere primär der Transparenz über die erwarteten Auswirkungen von neuen Regulierungen dient und einen breit verstandenen volkswirtschaftlichen Fokus hat. Die RFA wurde wie bereits erwähnt mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien des Bundesrates am 1. Februar 2020 erheblich gestärkt.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202014 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202015 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Die Motion 16.3360 FDP-Liberale Fraktion wurde aber im Frühling 2019 vom Zweitrat angenommen und damit dem Bundesrat zur Umsetzung überwiesen. Die vorgeschlagene Regelung tangiert keine der Strategien des Bundesrates.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Vorlage erfüllt die Motion 16.3360 FDP-Liberale Fraktion. Später soll deshalb mit der Botschaft zur Vorlage die Abschreibung dieser Motion beantragt werden.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Weder die Nachbarstaaten der Schweiz noch die EU kennen eine vergleichbare Regelung in ihrem Gesetzgebungsverfahren.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Das Parlament verlangt mit der Motion 16.3360 FDP-Liberale Fraktion die Einführung einer Regulierungsbremse. Diese zielt darauf ab, einen Anstieg der Regulierungskosten für Unternehmen einzudämmen. Angelehnt an die Idee der Ausgabenbremse soll dem Parlament für den Beschluss von neuen Vorlagen, die mit erheblichen Regulierungskosten

12 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 19.12.2018 (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 73492.html).

13 Der Erlassvorentwurf zur Umsetzung der Motion 16.3388 Sollberger umfasst sechs Elemente: (1) Regulierungsgrundsätze, (2) Pflicht zur Prüfung von Vereinfachungsmöglichkeiten, (3) Regulierungskostenschätzungen, (4) Monitoring der Regulierungskosten für Unternehmen, (5) Bereichsstudien zur Identifikation von Entlastungsmöglichkeiten und (6) Stärkung von EasyGov, der elektronischen Behördenplattform für Unternehmen.

14 BBl 2020 1777

15 BBl 2020 8385