Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/44: Einführung einer Regulierungsbremse (Änderung von Art. 159 Abs. 3 der Bundesverfassung und Änderung des Parlamentsgesetzes) · 19 Seiten

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Einmalige und wiederkehrende Regulierungskosten werden (abzüglich allfälliger Entlastungen) für einen Betrachtungszeitraum von 10 Jahren ermittelt. Wird beispielsweise von einer Regulierung ein neues digitales Erfassungstool vorgeschrieben, das eine jährliche Berichterstattungspflicht ersetzt, so würde bei der Berechnung der Regulierungskosten der bisherige jährliche Aufwand für die Berichterstattung zehn Mal von den einmaligen Investitionskosten für das Erfassungstool abgezogen. Wird die Geltungsdauer von Vorlagen auf weniger als 10 Jahre befristet, werden einmalige und wiederkehrende Regulierungskosten für die vorgesehene Geltungsdauer der Vorlage ermittelt. In die Schätzungen können grundsätzlich nur die quantitativ geschätzten Änderungen der Regulierungskosten (Belastungen und Entlastungen) einfliessen.

Für die Beurteilung, ob der Schwellenwert zur Anzahl betroffener Unternehmen überschritten wird, können gegebenenfalls auch qualitative Angaben zu den Regulierungskosten ausreichen. Entscheidend ist hier einzig, ob die Unternehmen zusätzlich belastet werden und nicht wie hoch die Regulierungskosten genau sind. Sobald gewisse Unternehmen aufgrund der Regulierung eindeutig – über 10 Jahre betrachtet – netto belastet werden, sind diese zu zählen, unabhängig davon, ob eine quantitative Schätzung vorhanden ist. Führt beispielsweise ein Verbot für alle Unternehmen einer Branche zu entgangenen Gewinnen eines unbekannten Ausmasses, dann sind die betroffenen Unternehmen an den Schwellenwert anzurechnen.

Absatz 4

Wird bei einer Vorlage mindestens einer der im Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte überschritten, so muss die Vorlage eine Klausel enthalten, dass sie der Regulierungsbremse untersteht. Dabei wird im Erlassentwurf festgehalten, dass die Vorlage der Regulierungsbremse zu unterstellen ist. Dies könnte beispielsweise wie folgt formuliert werden: «Dieses Gesetz erfüllt gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe d BV die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Regulierungsbremse.» Bei Unsicherheit darüber, ob die mit einer Vorlage verbundenen Regulierungskosten oder die Anzahl betroffenen Unternehmen die Schwellenwerte der Regulierungsbremse übersteigen, soll dem Parlament grundsätzlich die Unterstellung unter die Regulierungsbremse beantragt werden (Vorsichtsprinzip, vgl. Ziff. 3.2). Durch diese Klausel in den Schlussbestimmungen des Erlasses wird die Frage, ob eine Vorlage der Regulierungsbremse und damit dem qualifizierten Mehr zu unterstellen ist, zum Gegenstand der normalen Beratung im Parlament. Die Handhabung der Regulierungsbremse im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wird in Ziffer 3.3 dargestellt.

Art. 81 Abs 1ter

Absatz 1terhält fest, dass das qualifizierte Mehr in der Schlussabstimmung zur Anwendung kommt. Dies betrifft nur Vorlagen, die die Klausel über die Regulierungsbremse enthalten. Mit der Anwendung der Regulierungsbremse in der Schlussabstimmung ist gewährleistet, dass beide Räte über dieselbe Vorlage abstimmen. Die Inhalte der Vorlage sind zu diesem Zeitpunkt bereinigt und die erwarteten Belastungen der Unternehmen bekannt. Klar ist auch die Folge, wenn das qualifizierte Mehr in einem Rat nicht erreicht wird. In diesem Fall ist die Vorlage gescheitert.

Art. 141 Abs. 3

Mit Artikel 141 Absatz 3 ParlG werden die Pflichten des Bundesrates bezüglich Darstellung der Auswirkungen auf die Wirtschaft für Botschaften zu Vorlagen präzisiert, welche in den Anwendungsbereich der Regulierungsbremse fallen. Betroffen sind Botschaften zu Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Der Bundesrat hat in den Botschaften die Anzahl Unternehmen, welche aufgrund der Vorlage mit neuen Regulierungskosten belastet werden, und die Höhe der gesamthaften Regulierungskosten für Unternehmen auszuweisen. Ferner hat er dabei jeweils darzulegen, ob einer der Schwellenwerte gemäss Artikel 77a Absatz 1 ParlG überschritten wird und der Erlass somit der Regulierungsbremse zu unterstellen ist. Konnten weitere Regulierungskosten, die aufgrund des Erlasses zu erwarten sind, nicht quantitativ geschätzt werden, so hat der Bundesrat auch auf diese explizit hinzuweisen. Diese Angaben in der Botschaft sind für die parlamentarische Beratung von grosser Relevanz, da sie mitunter die Entscheidgrundlage dafür bilden, ob eine Regulierungsbremseklausel im Erlassentwurf zu verankern ist und der Erlass damit dem qualifizierten Mehr zu unterstellen ist.

Art. 173 Ziff. 8

Mit diesem Artikel wird eine Evaluationsklausel verankert, die den Bundesrat beauftragt, die gesetzliche Ausgestaltung der Regulierungsbremse fünf Jahre nach deren Inkrafttreten auf Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Anschliessend hat der Bundesrat der Bundesversammlung darüber Bericht zu erstatten und – falls notwendig – Anpassungsvorschläge aufzuzeigen. Zu überprüfen ist insbesondere die Höhe der Schwellenwerte gemäss Artikel 77a Absatz 1 ParlG. Die festgelegten Schwellenwerte sollten nicht dazu führen, dass eine Anwendung des qualifizierten Mehrs aufgrund der Regulierungsbremse zum Regelfall wird, sondern eine Ausnahme für Regulierungen bleibt, welche die Unternehmen tatsächlich stark belasten. Zu evaluieren sind ferner auch die Aussagekraft der zu berücksichtigenden Regulierungskosten (Artikel 77a Absatz 2 ParlG), die Zweckmässigkeit der Ermittlung der Regulierungskosten (Artikel 77a Absatz 3), sowie die Verfügbarkeit und Qualität der in Botschaften präsentierten Regulierungskosten (Artikel 141 Absatz 3 ParlG).

5 Auswirkungen

Im Rahmen der Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage hat das SECO eine Regulierungsfolgenabschätzung in Auftrag gegeben, die vom Beratungs- und Forschungsbüro Ecoplan durchgeführt wurde.27 Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich grösstenteils auf die Ergebnisse dieser Auswirkungsanalyse. Einleitend werden die Wirkungskanäle der Regulierungsbremse aufgezeigt und anschliessend die Auswirkungen dargestellt.

27 Ecoplan (2021): Auswirkungen des Unternehmensentlastungsgesetzes und der Regulierungsbremse, RFA, April 2021. Der Schlussbericht ist auf der Website des SECO abrufbar (www.seco.admin.ch > Wirtschaftslage & Wirtschaftspolitik > Wirtschaftspolitik > Regulierung > Projekte zur Regulierungspolitik). Die RFA beinhaltet sowohl die Massnahmen zur Umsetzung der Motion 16.3388 Sollberger (Unternehmensentlastungsgesetz) als auch zur Umsetzung der Motion 16.3360 FDP-Liberale Fraktion (Regulierungsbremse).